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Bundesfinanzhof Urteil09.12.2010

BFH: Kein Vorsteuerabzug beim BetriebsausflugBei Überschreiten der Freigrenze von 110 Euro besteht für Unternehmer kein Anspruch mehr auf Vorsteuerabzug

Ein Unternehmer ist dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er Eingangs­leis­tungen für Zwecke seines Unternehmens und damit für seine wirtschaftliche Tätigkeit bezieht. Beabsichtigt er bereits bei Empfang der Leistung, diese ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme i.S. von § 3 Abs. 9a UStG zu verwenden - zum Beispiel für einen Betriebsausflug - kann er den Vorsteuerabzug auch dann nicht in Anspruch nehmen, wenn er hiermit mittelbar Ziele verfolgt, die ihn zum Vorsteuerabzug berechtigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­fi­nanzhofs hervor.

Der zugrunde liegende Fall betrifft die Frage des Vorsteuerabzugs bei Betrie­bs­aus­flügen durch Unternehmer, die – wie der Steuerberater des Streitfalls – nach ihrer allgemeinen Geschäft­s­tä­tigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Bei Betrie­bs­aus­flügen besteht eine Freigrenze von 110 Euro je Arbeitnehmer, bei deren Einhaltung eine private Mitveranlassung typisierend verneint wird. Der Unternehmer ist dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, ohne dass eine Entnahme zu versteuern ist.

Verbesserung des Betriebsklimas ist nur mittelbarer Zweck und beinhaltet keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug

Übersteigen die Aufwendungen für den Betriebsausflug die Freigrenze von 110 Euro, ist von einer Mitveranlassung durch die Privatsphäre der Arbeitnehmer auszugehen. Nach der bisherigen Rechtsprechung war der Unternehmer dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, hatte aber eine Entnahme zu versteuern. Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof jetzt aufgegeben. Anders als bisher besteht bei Überschreiten der Freigrenze für den Unternehmer kein Anspruch auf Vorsteuerabzug mehr; dementsprechend unterbleibt die bisherige Entnah­me­be­steuerung. Maßgeblich ist hierfür, dass sich Entnahme für unter­neh­mens­fremde Privatzwecke und Leistungsbezug für das Unternehmen gegenseitig ausschließen. Der nur mittelbar verfolgte Zweck, das Betriebsklima zu fördern, ändert hieran nichts. Die neue Rechtsprechung kann sich beim Bezug steuerfreier Leistungen wie z.B. Theaterbesuchen als vorteilhaft erweisen. Die Sache wurde an das Finanzgericht zur Aufklärung weiterer Umstände des Einzelfalls zurückverwiesen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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