18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil10.06.2020

BFH zum ermäßigten Umsatz­steu­ersatz für Techno- und House-KonzerteEintrittserlöse für Techno- und House-Konzerte sind steuer­sat­zer­mäßigt

Eintrittserlöse für Techno- und House-Konzerte sind als Erlöse aus "Konzerten vergleichbare(n) Darbietungen ausübender Künstler" steuer­sat­zer­mäßigt, wenn die Musik­auf­füh­rungen aus der Sicht eines "Durchschnitts­besuchers" den eigentlichen Zweck der Veranstaltung darstellen. So entschied der Bundesfinanzhof (BFH).

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei den jeweils in mehreren Räumen eines stillgelegten Gebäudeareals veranstalteten Konzerten boten sowohl regional tätige als auch international renommierte DJs Musik unter­schied­licher Stilrichtungen (u.a. Techno, House) dar. Im Rahmen der Veranstaltungen wurden auch (gesondert berechnete) Getränke verkauft; der daraus erzielte Erlös überstieg die Umsätze aus dem Verkauf von Eintrittskarten erheblich.

FG lehnte Anwendung des ermäßigten Umsatz­steu­er­satzes ab

Das Finanzgericht (FG) lehnte die Anwendung des ermäßigten Umsatz­steu­er­satzes für die Umsätze aus den Eintrittskarten ab, da nicht die Musik­auf­füh­rungen im Vordergrund der Veranstaltung stünden, sondern der Party- oder Tanzcharakter überwiege.

BFH: Regelmäßigkeit einer Veranstaltung ist kein geeignetes Kriterium für diese Abgren­zungs­ent­scheidung

Die Revision vor dem BFH hatte Erfolg, da die Würdigung der Indizien für die Abgrenzung von einem Konzert zu einer (nicht begünstigten) Tanzver­an­staltung nicht rechts­feh­lerfrei erfolgt war. Denn insbesondere die Regelmäßigkeit einer Veranstaltung ist kein geeignetes Kriterium für diese Abgren­zungs­ent­scheidung; auch das Wertverhältnis der Umsätze von Eintrittskarten und Getränken kann keine ausschlag­gebende Rolle spielen.

FG muss Einzelfall neu bewerten

Schließlich hatte das FG auch nicht dargelegt, weshalb es seiner Auffassung nach ungewiss bleibe, ob die Auftritte der jeweiligen DJs das ausschlag­gebende Motiv für den "Durch­schnitts­be­sucher" bilden, obwohl es diese Auftritte durchaus für geeignet hielt, Besucher anzuziehen, die 2,5 bis 3 Stunden dauernden Auftritte zwischen 1 und 4 Uhr stattfanden und mit dem Ende des Auftritts auch das Veran­stal­tungsende nahe war. Im zweiten Rechtsgang wird das FG im Rahmen einer Gesamtwürdigung neu darüber zu befinden haben, ob die Auftritte der DJs den eigentlichen Zweck der Veranstaltung bilden und ihr somit das Gepräge geben.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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