15.11.2024
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Dokument-Nr. 5907

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Urteil15.11.2007BundesfinanzhofV R 15/06
Vorinstanz:
  • Finanzgericht Münster, Urteil19.01.2005, 5 K 3083/03 U
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Bundesfinanzhof Urteil15.11.2007

BFH: Gleich­be­handlung unentgeltlicher und verbilligter Arbeit­ge­ber­leis­tungen

Der Bundesfinanzhof hat zur Anwendung der sog. Mindest­be­mes­sungs­grundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 des Umsatz­steu­er­ge­setzes (UStG) Stellung genommen. Die Vorschrift betrifft Leistungen, die der Arbeitgeber an sein Personal "auf Grund des Dienst­ver­hält­nisses" gegen ein nicht kostendeckendes Entgelt erbringt. Bemes­sungs­grundlage für die Umsatzsteuer sind unter diesen Voraussetzungen die höheren Kosten, nicht das vereinbarte Entgelt.

Im Streitfall ging es um die Sammel­be­för­derung von Arbeitnehmern, für die keine zumutbare Möglichkeit bestand, den Arbeitsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Arbeitbeginn um 6.00 Uhr zu erreichen. Die Arbeitnehmer hatten dafür einen nicht kostendeckenden Fahrpreis von 1 DM pro Fahrtag zu entrichten.

In seinem Urteil betont der Bundesfinanzhof den Zusammenhang zwischen unentgeltlichen und verbilligten Arbeit­ge­ber­leis­tungen. Erbringt der Arbeitgeber unentgeltlich Leistungen für den privaten Bedarf seiner Arbeitnehmer, sind diese Leistungen nach Maßgabe der für die Leistung entstehenden Kosten (Ausgaben) zu versteuern (§ 3 Abs. 1b Nr. 2 und Abs. 9a UStG). § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG soll verhindern, dass diese Besteuerung nicht durch die Vereinbarung eines geringfügigen Entgelts umgangen werden kann. Erbringt der Arbeitgeber unentgeltlich Leistungen an seine Arbeitnehmer jedoch - wie im Streitfall die Sammel­be­för­derung zur Arbeitsstätte - nicht für deren privaten Bedarf, sondern aufgrund betrieblicher Erfordernisse, liegt keine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung vor. Dann kann auch die Vereinbarung eines verbilligten Entgelts nicht zu einer Steuerumgehung führen. Im Hinblick auf den Zweck des § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG, Steuer­um­ge­hungen zu verhindern, kommt deshalb nach hiesigem Urteil die Anwendung der Mindest­be­mes­sungs­grundlage nicht in Betracht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 40/08 des BFH vom 16.04.2008

der Leitsatz

1. Die Mindest­be­mes­sungs­grundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1999 ist nur auf Leistungen anzuwenden, die bei einer unentgeltlichen Leistungs­er­bringung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2, Abs. 9a UStG 1999 i.V.m. § 10 Abs. 4 UStG 1999 steuerbar sind.

2. Die Beförderung der Arbeitnehmer zur Arbeitsstätte ist keine Leistung aufgrund des Dienst­ver­hält­nisses i.S. von § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1999, wenn für die Arbeitnehmer keine zumutbaren Möglichkeiten bestehen, die Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen.

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