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Bundesfinanzhof Urteil06.04.2016

Umsatz­steu­er­pflicht beim "Sale-and-lease-back"Leistung des Leasinggebers kann als Mitwirkung an bilanzieller Gestaltung beim Leasingnehmer umsatz­steuer­pflichtig sein

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Leistung des Leasinggebers beim Sale-and-lease-back-Geschäft als Mitwirkung an einer bilanziellen Gestaltung beim Leasingnehmer umsatz­steuer­pflichtig sein kann.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Leasinggeber elektronische Infor­ma­ti­o­ns­systeme gekauft, die der Verkäufer entwickelt hatte und deshalb bilanziell nicht ausweisen konnte. Der Leasinggeber verleaste die Infor­ma­ti­o­ns­systeme sogleich an den Verkäufer als Leasingnehmer. Der Leasinggeber erhielt vom Leasingnehmer für den Kauf ein Darlehen in Höhe von 2/3 des Netto­kauf­preises. Über die Leasinggebühren stellte der Leasinggeber eine sogenannte Dauerrechnung über die volle Vertrags­laufzeit aus, in der er Umsatzsteuer offen auswies und dabei auf den Leasingvertrag Bezug nahm. Da der Leasingnehmer in Zahlungsverzug geriet, kündigte der Leasinggeber den Vertrag vorzeitig. Der Leasinggeber ging davon aus, dass er umsatz­steu­er­pflichtige Leistungen erbracht habe und daher zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Zudem wollte er nur die tatsächlich erhaltenen Leasingraten versteuern. Demgegenüber verweigerte das Finanzamt den Vorsteuerabzug, da der Leasinggeber umsatz­steu­erfrei Kredit gewährt habe. Aufgrund der Rechnungs­er­teilung und eines sich aus der Rechnung ergebenden unzutreffenden Steuerausweises ging das Finanzamt darüber hinaus von einer Steuerschuld des Leasinggebers aus. Die hiergegen beim Finanzgericht eingereichte Klage war erfolglos.

Der Leasinggeber hat keinen Kredit gewährt

Auf die Revision des Leasinggebers hat der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben. Der Leasinggeber habe dem Leasingnehmer keinen Kredit gewährt. Maßgeblicher Leistungsinhalt sei es vielmehr gewesen, dem Leasingnehmer die Aktivierung einer Forderung als Gegenwert für die selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgüter zu ermöglichen. Aufgrund der Vertrags­ge­staltung konnte der Leasingnehmer so insbesondere ein höheres Eigenkapital ausweisen, was z.B. eine Kreditaufnahme erleichtern kann.

Umsatzsteuer wurde nicht fehlerhaft ausgewiesen

Der Bundesfinanzhof entschied zudem, dass der Leasinggeber in seiner Rechnung Umsatzsteuer nicht fehlerhaft ausgewiesen habe. Entscheidend war hierfür die Bezugnahme auf den Leasingvertrag. Im zweiten Rechtsgang hat das Finanzgericht nunmehr zu entscheiden, ab welchen Zeitpunkt die Leasingraten aufgrund des Zahlungsverzugs des Leasingnehmers als uneinbringlich zu behandeln sind und die Umsatzsteuer deswegen zu berichtigen ist.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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