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Bundesfinanzhof Urteil01.02.2022

Betriebsnahe Kindergärten bei vorrangiger Aufnahme von Mitar­bei­ter­kindern nicht gemeinnützigVoraussetzung für Befreiung von der Gemein­nüt­zigkeit nicht erfüllt

Eine Kinde­rbetreuungs­einrichtung ist nicht gemeinnützig tätig, wenn sie sich bei der Platzvergabe vorrangig an den Belegungs­präferenzen ihrer Vertragspartner orientiert. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) hat zur steuer­recht­lichen Gemein­nüt­zigkeit nach § 52 der Abgabenordnung (AO) entschieden.

Im Streitfall schloss die Klägerin mit Unternehmen Verträge über die Errichtung und den Betrieb von Kinder­be­treu­ungs­ein­rich­tungen für Kinder der Mitarbeiter der Unternehmen. Dabei sollte die Klägerin auf die Belegungs­prä­ferenz der Unternehmen Rücksicht nehmen, sofern dies mit den gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Auflagen und dem pädagogischen Konzept vereinbar war. Andere Personen, die nicht bei den Unternehmen beschäftigt waren, konnten einen Betreuungsplatz in Anspruch nehmen, wenn die Unternehmen aus ihrer Belegschaft keinen Bedarf hatten oder wenn Plätze länger unbelegt blieben.

Finanzamt lehnte mangels Gemein­nüt­zigkeit die Befreiung von der Körper­schaft­steuer ab

Das Finanzamt war der Auffassung, die Klägerin diene nicht gemeinnützigen Zwecken. Sie fördere nicht die Allgemeinheit, weil ihre Einrichtungen den Beschäftigten ihrer Vertragspartner vorbehalten seien. Die Befreiung von der Körper­schaft­steuer wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körper­schaft­steu­er­ge­setzes (KStG) sei daher nicht zu gewähren. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Keine verbindliche „Restplatzquote“ für andere Personen

Auch der Bundesfinanzhof versagte die Gemeinnützigkeit. Die Tätigkeit einer gemeinnützigen Körperschaft muss gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 der (AO) darauf gerichtet sein, die Allgemeinheit zu fördern. Davon ist nur dann auszugehen, wenn im Grundsatz jedermann freien Zutritt zur Körperschaft oder zu ihren Leistungen hat und sich der geförderte Personenkreis dementsprechend zumindest als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt und die Allgemeinheit repräsentiert. Daran fehlte es bei der Klägerin. Denn sie förderte nur einen Kreis von Personen, der aufgrund der Zugehörigkeit zur Belegschaft eines Unternehmens fest abgeschlossen war. Eine verbindliche „Restplatzquote“ für andere Personen als die Beschäftigten der Vertragspartner der Klägerin gab es nicht. Der BFH lehnte zudem eine Befreiung von der Körper­schaft­steuer wegen der Verfolgung mildtätiger Zwecke (§ 53 AO) ab, weil die Klägerin nach ihrer Satzung nur gemeinnützige, nicht aber auch mildtätige Zwecke verfolgte.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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