15.11.2024
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Dokument-Nr. 5786

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Urteil24.01.2008BundesfinanzhofV R 12/05
Vorinstanz:
  • Hessisches Finanzgericht, Urteil14.12.2004, 6 K 1224/02
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil24.01.2008

Überlassung von Standplätzen auf Wochenmärkten als umsatz­steu­erfreie Grund­s­tücks­ver­mietung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Leistungen eines Veranstalters von Wochenmärkten an die Markthändler als einheitliche Vermie­tungs­leistung umsatz­steu­erfrei sein können.

Im Streitfall überließ der Veranstalter den Markthändlern Standplätze. Zusätzlich sorgte er für die Stromversorgung und übernahm auf einzelnen Wochenmärkten die Organisation der Endreinigung.

Der Bundesfinanzhof verwies auf sein Urteil vom 31. Mai 2001(V R 97/98). Danach sei allein maßgebend, ob eine einheitliche Leistung vorliege, und wenn dies zutreffe, ob das Vermie­tungs­element prägend sei. Überholt seien daher frühere Urteile des Bundes­fi­nanzhofs aus den Jahren 1960 und 1968, wonach bei Wochenmärkten, Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen unter Umständen eine Aufteilung in eine steuerfreie Vermietung und steuer­pflichtige Leistungen in Betracht komme. Für den Streitfall bestätigte das Gericht die Würdigung des Finanzgerichts, das die Leistungen des Veranstalters an die Markthändler als einheitliche Leistungen beurteilt hatte, deren wesentliches Element die Überlassung der Standplätze sei, während die darüber hinaus erbrachten Leistungen nur Nebenleistungen hierzu darstellten. Danach waren die Leistungen des Veranstalters an die einzelnen Markthändler als Vermie­tungs­leis­tungen nach § 4 Nr. 12 Buchst. a Umsatz­steu­er­gesetz steuerfrei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 31/08 des BFH vom 19.03.2008

der Leitsatz

UStG 1993 § 4 Nr. 12 Buchst. a

Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b

Die Überlassung von Standplätzen durch den Veranstalter von Wochenmärkten an die Markthändler kann als einheitliche Vermie­tungs­leistung anzusehen sein (Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom 7. April 1960 V 143/58 U, BFHE 71, 41, BStBl III 1960, 261, unter 2.; vom 25. April 1968 V 120/64, BFHE 93, 393, BStBl II 1969, 94).

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