Dokument-Nr. 9839
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Bundesfinanzhof Urteil15.04.2010
BFH klärt Zweifelsfragen zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen HandBei zivilrechtlicher Tätigkeit unterliegt öffentliche Hand der Umsatzsteuer
Der Bundesfinanzhof hat das bei der Umsatzsteuer für die öffentliche Hand bestehende Besteuerungsprivileg eingeschränkt. Die öffentliche Hand unterliegt der Umsatzsteuer, soweit sie zivilrechtlich tätig wird.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind im Gegensatz zu anderen Steuerpflichtigen nur im Rahmen der Betriebe gewerblicher Art (BgA) unternehmerisch tätig. Bislang wurde zu diesem Besteuerungsprivileg allgemein die Auffassung vertreten, dass eine so genannte Vermögensverwaltung durch die öffentliche Hand keinen BgA begründet und daher steuerrechtlich unbeachtlich sei. Dies hat der Bundesfinanzhof nun verworfen und klargestellt, dass dem Begriff der Vermögensverwaltung für Zwecke der Umsatzsteuer keine Bedeutung zukommt. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs ist für die Umsatzsteuerbesteuerung der öffentlichen Hand vielmehr entscheidend, ob sie in den Handlungsformen des Zivilrechts oder des öffentlichen Rechts tätig ist.
Sachverhalt
Der entschiedene Streitfall betraf eine Universität, die zum einen einem Unternehmer gestattete, auf dem Universitätsgelände Automaten aufzustellen. Zum anderen erlaubte sie ihren Bedienstenten, Personal und Sachmittel der Universität für Nebentätigkeiten zu verwenden. In beiden Bereichen erhielt die Universität Vergütungen.
Universität ist umsatzsteuerpflichtig
Hinsichtlich der auf privatrechtlicher Grundlage erfolgten Gestattung zum Aufstellen von Automaten ging der Bundesfinanzhof von der Umsatzsteuerpflicht der Universität aus. Ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts auf privatrechtlicher Grundlage tätig und erzielt sie dabei im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit Vergütungen, handelt sie nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs ebenso wie andere Unternehmer auch umsatzsteuerpflichtig.
Rückweisung der Sache an das Finanzgericht
Nicht abschließend beurteilen konnte der Bundesfinanzhof den Bereich der Überlassung von Personal und Sachmitteln an die Bediensteten der Universität für deren Nebentätigkeiten. Da die Universität hier auf öffentlich-rechtlicher Grundlage tätig war, liegt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung nur vor, wenn es durch eine Nichtbesteuerung der juristischen Person des öffentlichen Rechts zu größeren Wettbewerbsverzerrungen kommt. Hierzu sind durch das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang nähere Feststellungen zu treffen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2010
Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof
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