21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil15.04.2010

BFH klärt Zweifelsfragen zur Umsatz­be­steuerung der öffentlichen HandBei zivil­recht­licher Tätigkeit unterliegt öffentliche Hand der Umsatzsteuer

Der Bundesfinanzhof hat das bei der Umsatzsteuer für die öffentliche Hand bestehende Besteu­e­rungs­privileg eingeschränkt. Die öffentliche Hand unterliegt der Umsatzsteuer, soweit sie zivilrechtlich tätig wird.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind im Gegensatz zu anderen Steuer­pflichtigen nur im Rahmen der Betriebe gewerblicher Art (BgA) unternehmerisch tätig. Bislang wurde zu diesem Besteu­e­rungs­privileg allgemein die Auffassung vertreten, dass eine so genannte Vermö­gens­ver­waltung durch die öffentliche Hand keinen BgA begründet und daher steuerrechtlich unbeachtlich sei. Dies hat der Bundesfinanzhof nun verworfen und klargestellt, dass dem Begriff der Vermö­gens­ver­waltung für Zwecke der Umsatzsteuer keine Bedeutung zukommt. Nach dem Urteil des Bundes­fi­nanzhofs ist für die Umsatz­steu­er­be­steuerung der öffentlichen Hand vielmehr entscheidend, ob sie in den Handlungsformen des Zivilrechts oder des öffentlichen Rechts tätig ist.

Sachverhalt

Der entschiedene Streitfall betraf eine Universität, die zum einen einem Unternehmer gestattete, auf dem Univer­si­täts­gelände Automaten aufzustellen. Zum anderen erlaubte sie ihren Bedienstenten, Personal und Sachmittel der Universität für Neben­tä­tig­keiten zu verwenden. In beiden Bereichen erhielt die Universität Vergütungen.

Universität ist umsatz­steu­er­pflichtig

Hinsichtlich der auf privat­recht­licher Grundlage erfolgten Gestattung zum Aufstellen von Automaten ging der Bundesfinanzhof von der Umsatz­steu­er­pflicht der Universität aus. Ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts auf privat­recht­licher Grundlage tätig und erzielt sie dabei im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit Vergütungen, handelt sie nach dem Urteil des Bundes­fi­nanzhofs ebenso wie andere Unternehmer auch umsatz­steu­er­pflichtig.

Rückweisung der Sache an das Finanzgericht

Nicht abschließend beurteilen konnte der Bundesfinanzhof den Bereich der Überlassung von Personal und Sachmitteln an die Bediensteten der Universität für deren Neben­tä­tig­keiten. Da die Universität hier auf öffentlich-rechtlicher Grundlage tätig war, liegt eine umsatz­steu­er­pflichtige Leistung nur vor, wenn es durch eine Nicht­be­steuerung der juristischen Person des öffentlichen Rechts zu größeren Wettbe­wer­bs­ver­zer­rungen kommt. Hierzu sind durch das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang nähere Feststellungen zu treffen.

Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof

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