15.11.2024
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Dokument-Nr. 18244

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Bundesfinanzhof Beschluss23.11.2010

Kein Abzug der Versi­che­rungs­steuer als VorsteuerVersi­che­rungs­steuer ist keine Mehrwertsteuer

Die Versi­che­rungs­steuer darf nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Denn dabei handelt es sich nicht um eine Mehrwertsteuer und somit keine "gesetzlich geschuldete Steuer" im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatz­steuer­gesetzes (UStG). Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­fi­nanzhofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob die gezahlte Versicherungssteuer auf eine Berufs­haft­pflicht­ver­si­cherung als Vorsteuer abgezogen werden kann.

Versi­che­rungs­steuer darf nicht als Vorsteuer angezogen werden

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Versi­che­rungs­steuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf. Die maßgeblichen Regelungen des Art. 17 Abs. 2 a) der Richtlinie 77/388/EWG und des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG sehen als abzugsfähig nur die Mehrwertsteuer vor. Die Versi­che­rungs­steuer sei aber keine Mehrwertsteuer.

Versi­che­rungs­steuer stellt keine Mehrwertsteuer dar

Die Versi­che­rungs­steuer sei keine Mehrwertsteuer, so der Bundesfinanzhof weiter, weil sie keine allgemeine Steuer sei, die alle wirtschaftliche Vorgänge Deutschlands erfasst. Vielmehr werde nur die aufgrund des Versi­che­rungs­vertrags zu zahlende Versicherungsprämie versteuert. Diese Ansicht werde auch dadurch unterstützt, dass das Unionsrecht zwischen "Abgaben auf Versi­che­rungs­verträge" und "Mehrwertsteuern" unterscheidet.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (vt/rb)

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