Bundesfinanzhof Beschluss23.11.2010
Kein Abzug der Versicherungssteuer als VorsteuerVersicherungssteuer ist keine Mehrwertsteuer
Die Versicherungssteuer darf nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Denn dabei handelt es sich nicht um eine Mehrwertsteuer und somit keine "gesetzlich geschuldete Steuer" im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob die gezahlte Versicherungssteuer auf eine Berufshaftpflichtversicherung als Vorsteuer abgezogen werden kann.
Versicherungssteuer darf nicht als Vorsteuer angezogen werden
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Versicherungssteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf. Die maßgeblichen Regelungen des Art. 17 Abs. 2 a) der Richtlinie 77/388/EWG und des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG sehen als abzugsfähig nur die Mehrwertsteuer vor. Die Versicherungssteuer sei aber keine Mehrwertsteuer.
Versicherungssteuer stellt keine Mehrwertsteuer dar
Die Versicherungssteuer sei keine Mehrwertsteuer, so der Bundesfinanzhof weiter, weil sie keine allgemeine Steuer sei, die alle wirtschaftliche Vorgänge Deutschlands erfasst. Vielmehr werde nur die aufgrund des Versicherungsvertrags zu zahlende Versicherungsprämie versteuert. Diese Ansicht werde auch dadurch unterstützt, dass das Unionsrecht zwischen "Abgaben auf Versicherungsverträge" und "Mehrwertsteuern" unterscheidet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2014
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (vt/rb)