18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil03.05.2022

Sofortabzug von Sanierungs­aufwendungen nach Entnahme einer WohnungBFH lässt Revision teilweise zu

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Überführung eines Wirtschaftsguts vom Betrie­bs­vermögen in das Privatvermögen keine Anschaffung i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG darstellt.

Im Streitfall hatte der Kläger, der Inhaber einer Hofstelle war, im Jahr 2011 eine zu seinem land- und forst­wirt­schaft­lichen Betrieb gehörende Wohnung entnommen. Die Wohnung, die in allen Streitjahren vermietet war, sanierte und modernisierte er im Anschluss. Das Finanzamt meinte, der Kläger könne die hierfür entstandenen Aufwendungen nicht sofort als Erhal­tungs­aufwand abziehen. Vielmehr lägen anschaf­fungsnahe Herstel­lungs­kosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) vor, die bei der Ermittlung der Vermie­tungs­ein­künfte lediglich im Wege der Absetzungen für Abnutzung (AfA) über die Nutzungsdauer des Objektes verteilt steuerlich geltend gemacht werden könnten. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieb erfolglos.

Entnahme der Wohnung aus Betrie­bs­vermögen ist keine Anschaffung

Der BFH wies die Revision zwar zurück, soweit sie die Jahre 2011 und 2012 betraf, weil der Kläger infolge der Steuer­fest­setzung auf € nicht beschwert sei. In Bezug auf die Jahre 2010 und 2013 sah er die Revision hingegen als begründet an. Das FG habe die Aufwendungen für die Baumaßnahmen zu Unrecht als anschaf­fungsnahe Herstel­lungs­kosten beurteilt, denn eine Entnahme der Wohnung aus dem Betriebsvermögen sei keine Anschaffung i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Es fehle sowohl an der für eine entsprechende Anschaffung notwendigen Gegenleistung als auch an einem Recht­s­trä­ger­wechsel, sofern das Wirtschaftsgut in das Privatvermögen desselben Steuer­pflichtigen überführt werde. § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG stelle die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuer­pflichtigen im Wege der Entnahme nicht durch Fiktion einer Anschaffung gleich. Da noch zu klären ist, ob die Aufwendungen für die Baumaßnahmen in den Jahren 2010 und 2013 möglicherweise Herstel­lungs­kosten i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB darstellen, die ebenfalls lediglich im Wege der AfA zu berücksichtigen wären, hat der BFH die Sache an das FG zurück verwiesen.

Quelle: Bundesfinanzhof ra-online (pm/aw)

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