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21.02.2025  
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Dokument-Nr. 34806

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Urteil13.08.2024BundesfinanzhofIX R 6/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2024, 3469Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2024, Seite: 3469
  • WuM 2025, 48Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2025, Seite: 48
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Finanzgericht Nürnberg, Urteil01.02.2023, 3 K 596/22
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil13.08.2024

Weitergabe der Mietverträge an das Finanzamt bedarf keiner Zustimmung der MieterÜbersendung der Mietverträge mit Daten­schutz­grund­verordnung vereinbar

Die Weitergabe von Mietverträgen an das Finanzamt durch den Vermieter ist mit der Daten­schutz­grund­verordnung vereinbar. Es bedarf insbesondere keiner Zustimmung der Mieter. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen einer Steuererklärung für Einkünfte aus Vermietung forderte ein bayerisches Finanzamt im Juni 2021 die Kopien der aktuellen Mietverträge von der Vermieterin an. Diese gab an, dass ihr die Vorlage der Mietverträge mit Bick auf die Datenschutzgrundverordnung ohne Zustimmung der Mieter nicht möglich sei. Die Vermieterin suchte schließlich Rechtsschutz vor dem Finanzbericht Nürnberg. Dieses wies aber ihre Klage ab. Nunmehr hatte der Bundesfinanzhof eine Entscheidung zu treffen.

Kein Zustim­mungs­er­for­dernis der Mieter

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Das Finanzamt dürfe die Vorlage der Mietverträge von der Vermieterin verlangen. Die Weitergabe der Mietverträge bedürfe nicht der Zustimmung der Mieter. Denn die Vermieterin sei nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c, Abs. 2 DSGVO in Verbindung mit §§ 29 b Abs. 1, 97 AO zur Offenlegung der perso­nen­be­zogenen Daten ihrer Mieter berechtigt. Es liege somit keine rechtswidrige Verarbeitung der Mieterdaten vor.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (vt/rb)

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