18.10.2024
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Dokument-Nr. 7788

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Urteil25.02.2009BundesfinanzhofIX R 62/07
Vorinstanz:
  • Finanzgericht Düsseldorf, Urteil21.08.2007, 17 K 2330/06 E
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Bundesfinanzhof Urteil25.02.2009

Finan­zie­rungs­kosten von Beiträgen für eine zur Sicherung eines Anschaf­fungs­da­r­lehens abgetretenen Lebens­ver­si­cherung können Werbungskosten seinBFH erweitert Möglichkeiten des Werbungs­kos­te­n­abzugs

Der Bundesfinanzhof hat den Werbungs­kos­te­nabzug von Zinsen für ein Darlehen zur Finanzierung der Beiträge für eine Kapita­l­le­bens­ver­si­cherung zugelassen, wenn die Versicherung als Bestandteil eines einheitlichen Gesamtkonzepts zur Finanzierung der Anschaf­fungs­kosten von Mietgrund­s­tücken dient, für deren Erwerb Darlehen aufgenommen worden sind.

Im entschiedenen Fall hatte der Kläger im Zusammenhang mit dem Kauf verschiedener, für Vermie­tungs­zwecke vorgesehener Immobilien Darlehen aufgenommen, deren Rückzahlung durch gleichzeitig abgeschlossene Kapita­l­le­bens­ver­si­che­rungen mit einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren erfolgen sollte. Die Ansprüche aus den Lebens­ver­si­che­rungen wurden an die finanzierenden Kreditinstitute abgetreten. Die Versi­che­rungs­prämie finanzierte der Kläger durch verzinsliche Darlehen, wodurch ihm die Aufwendungen entstanden, über deren Abziehbarkeit zu entscheiden war.

Finanzgericht ließ die Zinsauf­wen­dungen nicht als Werbungskosten zu

Das Finanzgericht hatte die Zinsauf­wen­dungen für die Versi­che­rungs­beiträge nicht als Werbungskosten zum Abzug zugelassen, da die Schuldzinsen auch der Absicherung des Todes­fa­ll­risikos dienten.

Schuldzinsen, um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, sind nach ständiger Rechtsprechung abziehbare Werbungskosten

Schuldzinsen sind nach ständiger Rechtsprechung abziehbare Werbungskosten, wenn der Steuer­pflichtige ein Darlehen dazu verwendet, um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, insbesondere indem er damit Anschaf­fungs­kosten eines der Einkünf­teer­zielung dienenden Gebäudes finanziert.

BFH erweitert den Werbe­kos­te­nabzug auf Schuldzinsen für eine Kapita­l­le­bens­ver­si­cherung, die zur Rückzahlung eines Darlehns zum Erwerb eines Mietgrund­s­tückes dient

So beurteilte der BFH im jetzt entschiedenen Fall auch die Schuldzinsen, die der Kläger aufwenden musste, weil er die – selbst nicht abziehbaren - Prämi­en­zah­lungen durch Darlehen finanziert hat. Während mit den Versi­che­rungs­bei­trägen die Anschaf­fungs­da­rlehen getilgt werden und sie deshalb zum privaten Vermö­gens­bereich des Darle­hens­nehmers zählen, dienen die genannten Schuldzinsen der Finanzierung der Tilgung der Anschaf­fungs­kosten und sind deshalb in gleicher Weise zu beurteilen wie Schuldzinsen für ein Anschaf­fungs­da­rlehen. Entscheidet sich der Steuer­pflichtige – anstelle einer Langfrist­fi­nan­zierung allein durch Darlehen – für eine kürzere Laufzeit der Finanzierung unter Einsatz von Kapita­l­le­bens­ver­si­che­rungen, so würde seine Finan­zie­rungs­freiheit in unver­hält­nis­mäßiger Weise eingeschränkt, wenn der wegen der kürzeren Finan­zie­rungszeit höhere Finan­zie­rungs­aufwand nicht reali­täts­gerecht berücksichtigt würde.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 36/2009 des BFH vom 29.04.2009

der Leitsatz

Dient eine Kapita­l­le­bens­ver­si­cherung der Rückzahlung von Darlehen, die zum Erwerb von Mietgrund­s­tücken aufgenommen worden sind, so sind die Zinsen für ein zur Finanzierung der Versi­che­rungs­beiträge aufgenommenes Darlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

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