Dokument-Nr. 344
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Bundesfinanzhof Urteil26.10.2004
Zahlung für einen "werthaltigen Tipp" ist zu versteuern
Wer einen anderen auf die Möglichkeit einer Rechtsposition hinweist und für diesen "werthaltigen Tipp" auf Grund eines Vertrages am Erfolg beteiligt wird, erbringt eine sog. "sonstige Leistung" und erzielt daher nach § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes zu versteuernde Einkünfte. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 26. Oktober 2004 IX R 53/02 entschieden.
Im Streitfall verkaufte das Land Berlin im Jahr 1993 ein im Jahr 1966 erworbenes, in der Innenstadt gelegenes Grundstück für ca. 100 Mio. DM. Ein Rechtsanwalt fand heraus, dass der frühere Eigentümer das Grundstück an das Land verkauft hatte, um eine drohende Enteignung zu vermeiden, die auf dem Grundstück ursprünglich geplante städtebauliche Maßnahme aber wegen eines geänderten Bebauungsplans nicht durchgeführt worden war. Der Rechtsanwalt ermittelte auch den Rechtsnachfolger des früheren Eigentümers, wies ihn auf den möglichen Rückübertragungsanspruch hin und vereinbarte eine Erfolgsbeteiligung von 15 v.H. In der Tat wurde das Land Berlin - allerdings erst in letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 14. März 1997, BGHZ 135, 92) - dazu verurteilt, das Grundstück wieder herauszugeben. Der Rechtsanwalt erhielt seine Belohnung von ca. 10 Mio. DM, die Finanzamt und Finanzgericht der Besteuerung unterwarfen.
Dem folgte der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung: Anders als beim nicht steuerpflichtigen Verkauf einer sog. Zufallserfindung hatte sich die vom Rechtsanwalt gefundene Geschäftschance noch nicht zu einem Wirtschaftsgut verfestigt. Es handelte sich um eine steuerpflichtige vertragliche Leistung, deren Erfolg lediglich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ungewiss war.
Hinweis auf die Vorinstanz:
FG Berlin vom 19. März 2002 9 K 9102/01 (EFG 2002, 985)
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2005
Quelle: Pressemitteilung des BFH
der Leitsatz
1. Ermittelt jemand eine dem Rechtsträger selbst nicht bekannte Rechtsposition, so hat sich eine daraus ergebende Geschäftschance noch nicht wie eine sog. Zufallserfindung zu einem greifbaren Vermögenswert und damit zu einem Wirtschaftsgut am Markt verfestigt, wenn der Erfolg ihrer Verwirklichung noch ungewiss ist.
2. Weist jemand einen anderen auf die Möglichkeit einer Rechtsposition hin und wird er für diesen "werthaltigen Tipp" auf Grund eines partiarischen Rechtsverhältnisses am Erfolg der Realisation beteiligt, so erzielt er steuerbare Einkünfte i.S. von § 22 Nr. 3 EStG.
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