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Dokument-Nr. 344

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Urteil26.10.2004BundesfinanzhofIX R 53/02
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Bundesfinanzhof Urteil26.10.2004

Zahlung für einen "werthaltigen Tipp" ist zu versteuern

Wer einen anderen auf die Möglichkeit einer Rechtsposition hinweist und für diesen "werthaltigen Tipp" auf Grund eines Vertrages am Erfolg beteiligt wird, erbringt eine sog. "sonstige Leistung" und erzielt daher nach § 22 Nr. 3 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes zu versteuernde Einkünfte. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 26. Oktober 2004 IX R 53/02 entschieden.

Im Streitfall verkaufte das Land Berlin im Jahr 1993 ein im Jahr 1966 erworbenes, in der Innenstadt gelegenes Grundstück für ca. 100 Mio. DM. Ein Rechtsanwalt fand heraus, dass der frühere Eigentümer das Grundstück an das Land verkauft hatte, um eine drohende Enteignung zu vermeiden, die auf dem Grundstück ursprünglich geplante städtebauliche Maßnahme aber wegen eines geänderten Bebauungsplans nicht durchgeführt worden war. Der Rechtsanwalt ermittelte auch den Rechts­nach­folger des früheren Eigentümers, wies ihn auf den möglichen Rücküber­tra­gungs­an­spruch hin und vereinbarte eine Erfolgs­be­tei­ligung von 15 v.H. In der Tat wurde das Land Berlin - allerdings erst in letzter Instanz vor dem Bundes­ge­richtshof (Urteil vom 14. März 1997, BGHZ 135, 92) - dazu verurteilt, das Grundstück wieder herauszugeben. Der Rechtsanwalt erhielt seine Belohnung von ca. 10 Mio. DM, die Finanzamt und Finanzgericht der Besteuerung unterwarfen.

Dem folgte der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung: Anders als beim nicht steuer­pflichtigen Verkauf einer sog. Zufall­s­er­findung hatte sich die vom Rechtsanwalt gefundene Geschäftschance noch nicht zu einem Wirtschaftsgut verfestigt. Es handelte sich um eine steuer­pflichtige vertragliche Leistung, deren Erfolg lediglich zum Zeitpunkt des Vertrags­schlusses ungewiss war.

Hinweis auf die Vorinstanz:

FG Berlin vom 19. März 2002 9 K 9102/01 (EFG 2002, 985)

Quelle: Pressemitteilung des BFH

der Leitsatz

1. Ermittelt jemand eine dem Rechtsträger selbst nicht bekannte Rechtsposition, so hat sich eine daraus ergebende Geschäftschance noch nicht wie eine sog. Zufall­s­er­findung zu einem greifbaren Vermögenswert und damit zu einem Wirtschaftsgut am Markt verfestigt, wenn der Erfolg ihrer Verwirklichung noch ungewiss ist.

2. Weist jemand einen anderen auf die Möglichkeit einer Rechtsposition hin und wird er für diesen "werthaltigen Tipp" auf Grund eines partiarischen Rechts­ver­hält­nisses am Erfolg der Realisation beteiligt, so erzielt er steuerbare Einkünfte i.S. von § 22 Nr. 3 EStG.

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