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Bundesfinanzhof Urteil26.10.2021

Gewinn aus dem Verkauf eines selbst bewohnten "Gartenhauses" unterliegt nicht der EinkommensteuerBaurechts­widriger Wohnnutzung steht Privilegierung nicht entgegen

Werden Grundstücke binnen zehn Jahren nach der Anschaffung veräußert, unterliegt der dabei erzielte Gewinn der Besteuerung. Ausgenommen sind Immobilien, die im Zeitraum zwischen An-schaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Eine solche privilegierte Nutzung liegt auch dann vor, wenn der Steuer­pflichtige ein (voll erschlossenes) "Gartenhaus" baurechtswidrig dauerhaft bewohnt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Im Streitfall veräußerte der Kläger innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums Grundstücke, die in einem Klein­gar­ten­gelände liegen und auf denen sich ein von ihm selbst bewohntes "Gartenhaus" befindet. Die Errichtung des "Gartenhauses" war dem früheren Eigentümer nur unter der Auflage genehmigt worden, dass das Gebäude nicht zum dauernden Aufenthalt von Personen genutzt werden darf. Das Finanzamt unterwarf den bei der Veräußerung entstandenen Gewinn –ebenso wie das Finanzgericht– der Einkommensteuer.

BFH: Privilegierung gilt auch bei baurechts­widriger Nutzung von Wohneigentum

Dem ist der BFH entge­gen­ge­treten. Das gesetzliche Merkmal "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" setzt u.a. voraus, dass eine Immobilie tatsächlich zum Bewohnen dauerhaft geeignet ist, dies betrifft vor allem die Beschaffenheit des Gebäudes. Eine baurechts­widrige Nutzung kann ebenfalls begünstigt sein. Dabei hat sich der BFH maßgebend von Sinn und Zweck der Privilegierung leiten lassen: Die Norm dient der Verhinderung der ungerecht­fer­tigten Besteuerung eines Veräu­ße­rungs­gewinns bei Wohnsitzaufgabe, z.B. wegen eines Arbeits­platz­wechsels. Dieser Gesetzeszweck ist bei baurechts­widriger Nutzung von Wohneigentum ebenso erfüllt wie bei einer mit dem Baurecht überein­stim­menden Nutzung.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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