24.11.2024
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Dokument-Nr. 5075

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Bundesfinanzhof Urteil18.09.2007

Verwenden von Mieteinnahmen zu Optio­ns­ge­schäften löst den Zusammenhang zur Einkunftsart Vermietung und Verpachtung

Wer seine Mieteinnahmen dazu verwendet, um Optio­ns­ge­schäfte durchzuführen, kann daraus entstehende Verluste nach dem Urteil des Bundes­fi­nanzhofs (BFH) auch dann nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen, wenn er beabsichtigte, die angelegten Beträge wiederum für Zwecke der Vermietung zu verwenden.

Obwohl Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Vorrang vor den sonstigen Einkünften haben, zu denen Devise­n­op­ti­o­ns­ge­schäfte gehören, tritt nach Auffassung des BFH das jeweilige Optionsgeschäft als eigenständige Erwerbsquelle zwischen die Vermie­ter­tä­tigkeit und die geltend gemachten Verluste. Allein der Entschluss, Erlöse aus dem Optionsgeschäft für Vermietungen zu verwenden, begründet noch keinen wirtschaft­lichen Zusammenhang, zumal erst der wirtschaftliche Erfolg der Optio­ns­ge­schäfte darüber entscheidet, ob überhaupt Mittel zur Reinvestition in das zur Vermietung genutzte Vermögen zu Verfügung stehen.

Im Streitfall vermietete ein Immobi­li­en­makler über vierzig Objekte. Mit den daraus erzielten Überschüssen unternahm er über eine Landesbank Devise­n­op­ti­o­ns­ge­schäfte, die zu erheblichen Verlusten führten. Weil die aus den Vermie­tungs­ein­nahmen stammenden Mittel grundsätzlich dazu bestimmt gewesen seien, die mit der Vermietung zusam­men­hän­genden Kosten zu decken und weitere Vermie­tungs­objekte anzuschaffen, machte der Immobi­li­en­makler die Optionsverluste als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 96 des BFH vom 31.10.2007

der Leitsatz

1. Wer seine Mieteinnahmen dazu verwendet, um Optio­ns­ge­schäfte durchzuführen, kann daraus entstehende Verluste auch dann nicht als Werbungskosen bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen, wenn er beabsichtigte, die angelegten Beträge wiederum für Zwecke der Vermietung zu verwenden.

2. Die Verlu­s­t­aus­gleichs­be­schränkung des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG ist verfas­sungsgemäß.

3. Der BFH muss den Rechtsstreit nicht nach § 74 FGO wegen eines beim BVerfG anhängigen Verfahrens aussetzen, das die Verfas­sungs­mä­ßigkeit einer auch für den Rechtsstreit einschlägigen Norm betrifft, wenn das FA die Steuer deshalb im Einvernehmen mit dem Kläger gemäß § 165 AO vorläufig festsetzt.

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