21.11.2024
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Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 5050

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Urteil29.08.2007BundesfinanzhofIX R 4/07, IX R 58/06
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Bundesfinanzhof Urteil29.08.2007

Nach Insol­ven­z­er­öffnung entstehende Kfz-Steuer stellt Masse­ver­bind­lichkeit dar

In mehreren Entscheidungen musste sich der Bundesfinanzhof mit der Frage befassen, ob die nach Insol­ven­z­er­öffnung entstehende Kfz-Steuer auch dann Masse­ver­bind­lichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Insol­ven­z­ordnung (InsO) ist, wenn sich das Fahrzeug - obschon nach wie vor auf den Insol­venz­schuldner zugelassen - nicht mehr in seinem Besitz befindet oder vom Insol­venz­ver­walter aus der Masse freigegeben wurde. Das Gericht hat diese Frage in zwei Grund­sat­z­ur­teilen bejaht.

Der Bundesfinanzhof entnimmt dem Kraft­fahr­zeug­steu­er­gesetz seit seinem Urteil vom 18. Dezember 1953 II 190/52 U, BFHE 58, 358, BStBl III 1954, 49 die unwiderlegliche Vermutung, dass das Fahrzeug von demjenigen, für den es zugelassen ist, gehalten wird. Daran hält der Bundesfinanzhof auch unter Geltung der InsO fest. Das unwiderlegbar rechtsvermutete Halten führt zu einer gesetzlich vermuteten Verwen­dungs­mög­lichkeit des Fahrzeugs "im Geschäft" des Schuldners und damit im Rahmen der Insolvenzmasse. Deshalb ist die nach Insol­ven­z­er­öffnung entstehende Kfz-Steuer Masse­ver­bind­lichkeit. Daran ändert sich nichts, wenn der Insol­venz­ver­walter das Fahrzeug aus der Masse freigibt. Er ist vielmehr gehalten, den verkehrs­rechtlich gebotenen Anzeige- und Mittei­lungs­pflichten nachzukommen.

Das Finanzamt muss die nach Insol­ven­z­er­öffnung entstehende Kfz-Steuer durch Steuerbescheid gegenüber dem Insol­venz­ver­walter festsetzen, und zwar auch, nachdem dieser die Unzuläng­lichkeit der Masse angezeigt hat.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 91/07 des BFH vom 24.10.2007

der Leitsatz

Leitsatz zu Az. IX R 58/06

1. Die nach Insol­ven­z­er­öffnung entstandene Kraft­fahr­zeug­steuer ist auch dann Masse­ver­bind­lichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn die Steuerpflicht noch andauert, obschon der Insol­venz­ver­walter keine Kenntnis von der Existenz des Fahrzeugs hat (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 29. August 2007 IX R 4/07).

2. Auch wenn der Insol­venz­ver­walter die Unzuläng­lichkeit der Masse nach § 210 InsO anzeigt, ist das FA nicht daran gehindert, ihm gegenüber nach Insol­ven­z­er­öffnung entstehende Kraft­fahr­zeug­steuer durch Steuerbescheid festzusetzen.

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