21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil19.08.2008

Bundesfinanzhof zur Einkünf­teer­zie­lungs­absicht bei Ferienwohnungen

Der Bundesfinanzhof hat zu der Frage Stellung genommen, welche Anforderungen an die Feststellung einer Einkünf­teer­zie­lungs­absicht bei nicht ganzjährig vermieteten Ferienwohnungen zu stellen sind.

Bei einer auf Dauer angelegten Wohnungs­ver­mietung geht das Einkom­men­steu­er­gesetz nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs typisierend von der Absicht des Steuer­pflichtigen aus, einen Einnah­me­über­schuss zu erzielen. Vermietet der Steuer­pflichtige eine Ferienwohnung im ganzen Jahr - bis auf ortsübliche Leerstands­zeiten - an wechselnde Feriengäste und nutzt sie nicht selbst, so ist dieses Verhalten einer auf Dauer angelegten Vermie­tung­s­tä­tigkeit vergleichbar; denn es zeigt in nachprüfbarer Weise, dass der Steuer­pflichtige die Ferienwohnung in geeigneter Form am Markt angeboten hat. Wird nun - wie zumeist - eine Ferienwohnung nicht durchweg im ganzen Jahr an wechselnde Feriengäste vermietet, so kommt es für die Vergleich­barkeit mit einer auf Dauer ausgerichteten Vermie­tung­s­tä­tigkeit darauf an, dass die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen - abgesehen von Vermie­tungs­hin­der­nissen - nicht erheblich (d.h. um mindestens 25 %) unterschritten wird. Ist das der Fall, muss die Einkünf­teer­zie­lungs­absicht durch eine Prognose ebenso überprüft werden, wie wenn ortsübliche Vermie­tungs­zeiten von vornherein nicht festgestellt werden können. Die Feststel­lungslast trägt der Steuer­pflichtige.

So entschied der Bundesfinanzhof in einem Fall, in dem die Klägerin in einem Erholungsort, für den (offizielle) ortsübliche Vermie­tungs­zeiten nicht feststellbar waren, Ferienwohnungen an ständig wechselnde Gäste jeweils weniger als 100 Tage im Jahr vermietete und in der übrigen Zeit hierfür bereit hielt. Der Bundesfinanzhof gab die Sache an das Finanzgericht nicht zuletzt deshalb zurück, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, trotz des Fehlens offizieller Belegungszahlen selbst ortsübliche Vermie­tungs­zeiten durch eine repräsentative Aufstellung darzulegen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 119/08 des BFH vom 10.12.2008

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