Dokument-Nr. 1641
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- BB 2005, 2005Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2005, Seite: 2005
- BFHE 210, 335Sammlung: Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE), Band: 210, Seite: 335
- DB 2005, 2001Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2005, Seite: 2001
- DStR 2005, 1563Zeitschrift: Deutsches Steuerrecht (DStR), Jahrgang: 2005, Seite: 1563
- NJW 2005, 3664Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2005, Seite: 3664
- NZM 2005, 794Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2005, Seite: 794
- ZfIR 2005, 742Zeitschrift für Immobilienrecht (ZfIR), Jahrgang: 2005, Seite: 742
Bundesfinanzhof Urteil07.07.2005
Vom Vermieter an Mieter gezahlte Abstandszahlungen sind bei Eigennutzung keine WerbungskostenAbstandszahlungen an Mieter sind nicht immer Werbungskosten
Ein Vermieter darf Abstandszahlungen entrichten, damit ein Mieter schneller auszieht. Solche Abstandszahlungen sind allerdings nicht immer auch Werbungskosten. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Im vorliegenden Fall war der Abzug unzulässig, weil der Vermieter die Immobilien nach dem Auszug des Mieters selbst nutzte. Motiv der Zahlung war, die Mieträume für eigene Zwecke zu nutzen. Daher gehöre diese Zahlung zu der nicht einkommensteuerbaren privaten Lebensführung.
Der Abzug von Werbungskosten ist allerdings möglich, wenn die Wohnung z.B. zu einer höheren Miete weiter vermietet werden soll.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2006
Quelle: ra-online
der Leitsatz
Entschädigungen, die der Vermieter bei beabsichtigter Selbstnutzung an den Mieter für dessen vorzeitigen Auszug leistet, sind nicht als Werbungskosten abziehbar.
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