21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 1641

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Urteil07.07.2005BundesfinanzhofIX R 38/03
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2005, 2005Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2005, Seite: 2005
  • BFHE 210, 335Sammlung: Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE), Band: 210, Seite: 335
  • DB 2005, 2001Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2005, Seite: 2001
  • DStR 2005, 1563Zeitschrift: Deutsches Steuerrecht (DStR), Jahrgang: 2005, Seite: 1563
  • NJW 2005, 3664Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2005, Seite: 3664
  • NZM 2005, 794Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2005, Seite: 794
  • ZfIR 2005, 742Zeitschrift für Immobilienrecht (ZfIR), Jahrgang: 2005, Seite: 742
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ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil07.07.2005

Vom Vermieter an Mieter gezahlte Abstands­zah­lungen sind bei Eigennutzung keine WerbungskostenAbstands­zah­lungen an Mieter sind nicht immer Werbungskosten

Ein Vermieter darf Abstands­zah­lungen entrichten, damit ein Mieter schneller auszieht. Solche Abstands­zah­lungen sind allerdings nicht immer auch Werbungskosten. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Im vorliegenden Fall war der Abzug unzulässig, weil der Vermieter die Immobilien nach dem Auszug des Mieters selbst nutzte. Motiv der Zahlung war, die Mieträume für eigene Zwecke zu nutzen. Daher gehöre diese Zahlung zu der nicht einkom­men­steu­erbaren privaten Lebensführung.

Der Abzug von Werbungskosten ist allerdings möglich, wenn die Wohnung z.B. zu einer höheren Miete weiter vermietet werden soll.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

Entschädigungen, die der Vermieter bei beabsichtigter Selbstnutzung an den Mieter für dessen vorzeitigen Auszug leistet, sind nicht als Werbungskosten abziehbar.

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