22.11.2024
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Dokument-Nr. 26509

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Urteil27.06.2017BundesfinanzhofIX R 37/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 2017, 2461Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2017, Seite: 2461
  • NJW 2017, 3679Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 3679
  • NJW-Spezial 2018, 3Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 3
  • NZM 2018, 215Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2018, Seite: 215
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Vorinstanz:
  • Finanzgericht Köln, Urteil18.10.2016, 8 K 3825/11
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil27.06.2017

BFH: Gewinn aus Verkauf einer zeitweilig bewohnten Zweitwohnung unterliegt nicht der Einkom­mens­steuerZweitwohnung darf aber in der übrigen Zeit nicht vermietet werden

Der Gewinn aus dem Verkauf einer Zweitwohnung, die nur zeitweilig etwa zum Zwecke des Ferien­auf­enthalts genutzt wird, unterliegt gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommens­steuer­gesetzes (EStG) nicht der Einkom­mens­steuer. Voraussetzung ist aber, dass die Zweitwohnung in der übrigen Zeit nicht vermietet wird. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau nutzte das väterliche Anwesen als Zweitwohnung zum Zwecke des Ferien­auf­enthalts. Ihr Hauptwohnsitz befand sich woanders. Im Jahr 2006 verkaufte sie das Grundstück. Den dadurch erzielten Gewinn gab sie nicht bei der Einkom­mens­steu­e­r­er­klärung an. Sie verwies auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, wonach der Gewinn aus dem Verkauf von ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilien nicht der Einkommenssteuer unterliegen. Das Finanzamt sah dies jedoch anders. Es wertete den Gewinn als sonstige Einkünfte und setzte entsprechend die Einkom­mens­steuer fest. Dagegen erhob die Frau Klage.

Finanzgericht wies Klage ab

Das Finanzgericht Köln wies die Klage ab. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG greife nicht, da die Klägerin die Immobilie als Zweitwohnung lediglich für Ferien­auf­enthalte genutzt habe. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein.

Bundesfinanzhof verneint Steuerpflicht des Gewinns

Der Bundesfinanzhof entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Finanzgerichts auf. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG greife, so dass der Gewinn aus dem Verkauf der Immobilie nicht der Einkom­mens­steuer unterliege.

Gewinn aus Verkauf einer zeitweilig bewohnten Zweitwohnung unterliegt nicht der Einkom­mens­steuer

Ein Gebäude werde auch dann zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG genutzt, so der Bundesfinanzhof, wenn es der Steuer­pflichtige nur zeitweilig bewohne, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung stehe. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setze weder die Nutzung als Hauptwohnung voraus noch müsse sich dort der Schwerpunkt der persönlichen und familiären Lebens­ver­hältnisse befinden. Ein Steuer­pflichtiger könne deshalb mehrere Gebäude gleichzeitig zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Erfasst seien daher auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushalts­führung genutzt werden.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (vt/rb)

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