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- DB 2017, 2461Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2017, Seite: 2461
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- Finanzgericht Köln, Urteil18.10.2016, 8 K 3825/11
Bundesfinanzhof Urteil27.06.2017
BFH: Gewinn aus Verkauf einer zeitweilig bewohnten Zweitwohnung unterliegt nicht der EinkommenssteuerZweitwohnung darf aber in der übrigen Zeit nicht vermietet werden
Der Gewinn aus dem Verkauf einer Zweitwohnung, die nur zeitweilig etwa zum Zwecke des Ferienaufenthalts genutzt wird, unterliegt gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) nicht der Einkommenssteuer. Voraussetzung ist aber, dass die Zweitwohnung in der übrigen Zeit nicht vermietet wird. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau nutzte das väterliche Anwesen als Zweitwohnung zum Zwecke des Ferienaufenthalts. Ihr Hauptwohnsitz befand sich woanders. Im Jahr 2006 verkaufte sie das Grundstück. Den dadurch erzielten Gewinn gab sie nicht bei der Einkommenssteuererklärung an. Sie verwies auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, wonach der Gewinn aus dem Verkauf von ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilien nicht der Einkommenssteuer unterliegen. Das Finanzamt sah dies jedoch anders. Es wertete den Gewinn als sonstige Einkünfte und setzte entsprechend die Einkommenssteuer fest. Dagegen erhob die Frau Klage.
Finanzgericht wies Klage ab
Das Finanzgericht Köln wies die Klage ab. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG greife nicht, da die Klägerin die Immobilie als Zweitwohnung lediglich für Ferienaufenthalte genutzt habe. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein.
Bundesfinanzhof verneint Steuerpflicht des Gewinns
Der Bundesfinanzhof entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Finanzgerichts auf. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG greife, so dass der Gewinn aus dem Verkauf der Immobilie nicht der Einkommenssteuer unterliege.
Gewinn aus Verkauf einer zeitweilig bewohnten Zweitwohnung unterliegt nicht der Einkommenssteuer
Ein Gebäude werde auch dann zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG genutzt, so der Bundesfinanzhof, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohne, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung stehe. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setze weder die Nutzung als Hauptwohnung voraus noch müsse sich dort der Schwerpunkt der persönlichen und familiären Lebensverhältnisse befinden. Ein Steuerpflichtiger könne deshalb mehrere Gebäude gleichzeitig zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Erfasst seien daher auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2018
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (vt/rb)
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