18.10.2024
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Urteil28.03.2024BundesfinanzhofIX R 36/21
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Bundesfinanzhof Urteil28.03.2024

Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten verfas­sungsgemäßKeine Verletzung der Grundrechte der inländischen Steuer­pflichtigen

Schweizer Banken können Informationen zu Konten und Depots deutscher Staats­an­ge­höriger an die deutsche Finanz­ver­waltung übermitteln. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Der BFH sieht in der Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten an die deutschen Steuerbehörden keine Verletzung der Grundrechte der inländischen Steuer­pflichtigen.

Geklagt hatten Steuer­pflichtige, die sich durch Übermittlung der Kontostände ihrer Schweizer Bankkonten in ihren Grundrechten, insbesondere in ihrem Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung, verletzt sahen. Nachdem bereits das Finanzgericht diese Ansicht nicht teilte, bestätigte nun auch der BFH die Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten an die deutschen Steuerbehörden. Jedenfalls sei die Übermittlung der Informationen zur Bekämpfung von Steuer­hin­ter­ziehung gerechtfertigt.

Die Bundesrepublik Deutschland sowie mehrere andere Staaten haben sich zur Bekämpfung von Steuer­hin­ter­ziehung dazu verpflichtet, Informationen zu Bankkonten auszutauschen. Unter anderem werden hierfür die Kontostände ausländischer Bankkonten an die deutsche Steuer­ver­waltung übermittelt. Der automatische Infor­ma­ti­o­ns­aus­tausch über Finanzkonten dient der Sicherung der Steuer­ehr­lichkeit und der Verhinderung von Steuerflucht.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/pt)

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