04.12.2024
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Dokument-Nr. 7534

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Bundesfinanzhof Urteil20.01.2009

BFH: Provisionen bei ringweiser Vermittlung von Lebens­ver­si­che­rungen müssen von jedem Empfänger versteuert werdenSteuerbare Provision im Sinne des Einkom­men­steu­er­ge­setzes

Provisionen aus der ringweisen Vermittlung von Lebens­ver­si­che­rungen müssen von jedem Empfänger versteuert werden. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Treffen mehrere Steuer­pflichtige die Abrede, sich sozusagen ringweise Lebens­ver­si­che­rungen zu vermitteln und die dafür erhaltenen Provisionen an den jeweiligen Versi­che­rungs­nehmer weiterzugeben, so kann die als Gegenleistung für die Vermittlung von der Versi­che­rungs­ge­sell­schaft vereinnahmte und nach § 22 Nr. 3 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes steuerbare Provision nicht um eben den Betrag der Provision als Werbungskosten gemindert werden, die der Vermittler an den Versi­che­rungs­nehmer weiterleiten muss, wenn er umgekehrt einen Auskeh­rungs­an­spruch gegen denjenigen hat, der den Abschluss seiner Versicherung vermittelt.

Sachverhalt

In dem vom BFH mit Urteil vom 20. Januar 2009 entschiedenen Fall hatten drei Personen (A, B und C) miteinander vereinbart, dass A für B eine Versicherung vermitteln, die dafür erhaltene Provision (31 500 DM) aber an B weiterleiteten sollte, während C eine Versicherung für A vermitteln und die verdiente Provision (31 500 DM) A überweisen sollte - und so fort. Diese die Vermitt­lungs­leis­tungen umfassende Verwen­dungs­ver­ein­barung lässt den Aufwand­s­cha­rakter der (Weiterleitungs-)Zahlungen entfallen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 22/09 des BFH vom 04.03.2009

der Leitsatz

1. Auch bei ringweiser Vermittlung von Lebens­ver­si­che­rungen unter nahen Angehörigen und wechselseitiger Weitergabe der dafür erhaltenen Provisionen wird eine nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbare sonstige Leistung erbracht (Anschluss an das BFH-Urteil vom 27. Juni 2006 IX R 25/05, BFH/NV 2007, 657).

2. Die bei ringweiser Vermittlung als Gegenleistung von der Versi­che­rungs­ge­sell­schaft vereinnahmte Provision kann nicht um eben den Betrag der Provision als Werbungskosten gemindert werden, wenn der Vermittler diesen Betrag aufgrund einer Vereinbarung der an der ringweisen Vermittlung beteiligten Personen untereinander zwar an den Versi­che­rungs­nehmer weiterleiten muss, er umgekehrt aber einen Auskeh­rungs­an­spruch gegenüber demjenigen hat, der den Abschluss seiner Versicherung vermittelt (Weiter­ent­wicklung des BFH-Urteils vom 27. Juni 2006 IX R 25/05, BFH/NV 2007, 657).

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