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Bundesfinanzhof Urteil02.07.2018

BFH zur Entschä­di­gungs­zahlung für Überspannung eines Grundstücks mit StromleitungEinmalige Zahlung unterliegt nicht der Einkom­mens­steuer

Eine Entschädigung, die dem Grund­s­tücks­ei­gentümer einmalig für die grund­buch­rechtlich abgesicherte Erlaubnis zur Überspannung seines Grundstücks mit einer Hochspan­nungs­leitung gezahlt wird, unterliegt nicht der Einkommensteuer. Wird die Erlaubnis erteilt, um einer drohenden Enteignung zuvorzukommen, liegen weder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung noch sonstige Einkünfte vor. Dies hat der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Im verhandelten Streitfall war der Steuer­pflichtige Eigentümer eines selbstbewohnten Hausgrundstücks, das beim Bau einer Stromtrasse mit einer Hochspan­nungs­leitung überspannt wurde. Der Steuer­pflichtige nahm das Angebot des Netzbetreibers an, der ihm für die Erlaubnis, das Grundstück überspannen zu dürfen und die dingliche Absicherung dieses Rechts durch eine immerwährende beschränkt persönliche Grund­dienst­barkeit, eine Entschädigung anbot. Die Höhe der Entschädigung bemaß sich nach der Minderung des Verkehrswerts des überspannten Grundstücks. Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob die gezahlte Entschädigung zu versteuern sei.

Entschä­di­gungs­zahlung keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus sonstigen Leistungen

Der Bundesfinanzhof gab dem Steuer­pflichtigen Recht. Der Steuer­pflichtige erzielte keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, denn es wird nicht die zeitlich vorübergehende Nutzungs­mög­lichkeit am Grundstück vergütet, sondern die unbefristete dingliche Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit und damit die Aufgabe eines Eigen­tums­be­standteils. Die Nutzung des Grundstücks war durch die Vereinbarung nicht eingeschränkt. Es lagen aber auch keine Einkünfte aus sonstigen Leistungen vor. Von dieser Einkunftsart werden Vorgänge nicht erfasst, die Veräußerungen oder veräu­ße­rung­s­ähnliche Vorgänge im privaten Bereich darstellen. Außerdem wäre der Steuer­pflichtige wohl teilweise zwangsenteignet worden, wenn er der Überspannung seines Grundstücks nicht zugestimmt hätte. Wer seiner drohenden Enteignung zuvorkommt, erbringt jedoch keine Leistung im Sinne dieser Vorschrift.

Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online

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