14.11.2024
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Dokument-Nr. 32068

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Bundesfinanzhof Urteil05.04.2022

Finanzamt darf auch nach Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens noch "Erstattungs­bescheide" erlassen"Erstattungs­bescheide" auch nach Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens zulässig

Steuerbescheide, mit denen eine positive Steuer festgesetzt wird, können ausnahmsweise auch nach Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens wirksam ergehen, wenn sich unter Berück­sich­tigung von Anrech­nungs­be­trägen insgesamt ein Erstat­tungs­betrag ergibt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Im Streitfall reichte der Kläger als Insol­venz­ver­walter über das Vermögen des W eine Einkom­men­steu­e­r­er­klärung für W und dessen Ehefrau beim Finanzamt (FA) ein. Dieses setzte die Einkommensteuer erklärungsgemäß in Höhe von rund 29.000 € fest. Unter Berück­sich­tigung einbehaltener Lohnsteuer und Kapita­l­er­trag­steuer ergab sich ein Erstat­tungs­betrag in Höhe von rund 2.500 €. Dagegen wandte sich der Kläger mit Einspruch und Klage und machte geltend, das FA dürfe nach Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens keine (förmlichen) Bescheide mehr erlassen.

BFH: Ausnahme gilt für sog. Nullbescheide

Dem ist der BFH –wie schon zuvor das Finanzgericht– nicht gefolgt und hat die Handhabung der Finanz­ver­waltung bestätigt. Zwar dürfen Steuerbescheide nach Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens nicht mehr ergehen, wenn darin Insol­venz­for­de­rungen festgesetzt werden. Vielmehr muss das FA Ansprüche aus dem Steuer­schuld­ver­hältnis zur Tabelle anmelden. Eine Ausnahme gilt für sog. Nullbescheide sowie für Umsatz­steu­er­be­scheide, mit denen eine negative Steuer festgesetzt wird und aus denen sich keine Zahllast ergibt.

Vergleichbarer Ausnahmefall hier vorliegend

Ein vergleichbarer Ausnahmefall liegt nach Ansicht des BFH auch dann vor, wenn sich –trotz positiver Steuer– unter Berück­sich­tigung von Anrech­nungs­be­trägen eine Erstattung ergibt. Einem derartigen Bescheid fehlt die abstrakte Eignung, sich auf anzumeldende Steuer­for­de­rungen auszuwirken. Denn damit hat das FA keine Insol­venz­for­derung festgesetzt, die nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgt werden kann.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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