15.11.2024
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Urteil21.07.2020BundesfinanzhofIX R 26/19
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Bundesfinanzhof Urteil21.07.2020

Keine Kaufpreis­auf­teilung bei Erwerb einer vermieteten Eigen­tums­wohnungArbeitshilfe als geeignetes Wertermittlungs­verfahren zur Widerlegung der Markt­an­ge­mes­senheit einer vertraglichen Kaufpreis­auf­teilung

Die Finanzgerichte dürfen eine vertragliche Kaufpreis­auf­teilung auf Grund und Gebäude, die die realen Verhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, nicht durch die nach Maßgabe der Arbeitshilfe des Bundes­finanz­ministeriums (BMF) ermittelte Aufteilung ersetzen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 21.07.2020 entschieden.

Die Klägerin hat im Jahr 2017 eine (vermietete) Eigen­tums­wohnung in einer Großstadt zum Kaufpreis von 110.000 € erworben. Nach dem Kaufvertrag sollten davon 20.000 € auf das Grundstück entfallen. Dementsprechend ging die Klägerin für Abschrei­bungs­zwecke von einem Gebäudeanteil von rund 82 % aus. Hingegen ermittelte das Finanzamt einen Gebäudeanteil von rund 31 %. Dabei legte es die vom BMF im Internet bereitgestellte "Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamt­kauf­preises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreis­auf­teilung)" zugrunde.

FG bejahrt Arbeitshilfe als geeignetes Werter­mitt­lungs­ver­fahren

Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage ab und sah in der Arbeitshilfe ein geeignetes Werter­mitt­lungs­ver­fahren, um die Markt­an­ge­mes­senheit einer vertraglichen Kaufpreis­auf­teilung widerlegen zu können, zugleich aber auch eine geeignete Schätzungshilfe.

Im Streitfall Einholung von Grund­s­tücks­be­wertung durch öffentlich bestellten und vereidigten Sachver­ständigen

Dem ist der BFH entge­gen­ge­treten. Die Arbeitshilfe des BMF gewährleiste die von der Rechtsprechung geforderte Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grund und Gebäude nicht. Denn die Auswahl der zur Verfügung stehenden Bewer­tungs­ver­fahren würde auf das (vereinfachte) Sachwert­ver­fahren verengt. Auch bleibe der vor allem in großstädtischen Ballungsräumen relevante Orts- oder Regio­na­li­sie­rungs­faktor bei der Ermittlung des Gebäudewerts unberück­sichtigt. Deshalb sei das FG im Fall einer streitigen Grund­s­tücks­be­wertung in der Regel gehalten, das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachver­ständigen für die Bewertung von Grundstücken einzuholen.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/aw)

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