18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil10.02.2015

Privates Veräußerungs­geschäft: Außerhalb der Veräu­ße­rungsfrist liegender Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung hindert die Besteuerung nichtKläger veräußert Grundstück unter aufschiebender Bedingung innerhalb der Zehnjahresfrist

Der aufschiebend bedingte Verkauf eines bebauten Grundstücks innerhalb der gesetzlichen Veräu­ße­rungsfrist von zehn Jahren als sog. privates Veräußerungs­geschäft unterliegt der Besteuerung, auch wenn der Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung außerhalb dieser Frist liegt. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Der Kläger hatte mit Kaufvertrag vom 3. März 1998 ein bebautes Grundstück - Betriebsanlage einer Eisenbahn - erworben und veräußerte dieses mit notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 30. Januar 2008. Der Vertrag wurde unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die zuständige Behörde dieses Grundstück von Bahnbe­trie­bs­zwecken freistellt. Eine solche Freistellung erteilte die Behörde am 10. Dezember 2008. Streitig war, ob der Gewinn aus der Veräußerung des bebauten Grundstücks zu versteuern war, weil die Bedingung in Form der Entwidmung erst nach Ablauf der zehnjährigen Veräußerungsfrist eingetreten war.

Bundesfinanzhof: Beidseitige zivilrechtliche Bindungswirkung des Rechtsgeschäfts ist ausschlaggebend

Der BFH hat entschieden, dass ein (zu versteuerndes) privates Veräu­ße­rungs­ge­schäft (§§ 22 Nr. 2 , 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes) vorliegt. Private Veräu­ße­rungs­ge­schäfte sind u.a. Veräu­ße­rungs­ge­schäfte bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Entsprechend dem Normzweck, innerhalb der Veräu­ße­rungsfrist nur realisierte Werterhöhungen eines bestimmten Wirtschaftsgutes im Privatvermögen der Einkommensteuer zu unterwerfen, ist für den Zeitpunkt der Veräußerung die beidseitige zivilrechtliche Bindungswirkung des Rechtsgeschäfts, das den einen Vertragspartner zur Übertragung des Eigentums auf den anderen verpflichtet, und nicht der Zeitpunkt des Bedin­gungs­ein­tritts entscheidend. Ab dem Vertragsschluss - im Urteilsfall am 30. Januar 2008 - bestand für keinen der Vertragspartner die Möglichkeit, sich einseitig von der Vereinbarung zu lösen.

Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof (pm/pt)

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