21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil13.04.2010

Entnahme von Kapital­be­tei­li­gungen führt nur bei Versteuerung der stillen Reserven zu erhöhten Anschaf­fungs­kostenWertstei­ge­rungen bei anschließender Veräußerung würden entgegen gesetzlicher Intention nochmals und somit doppelt erfasst

Veräußert ein i. S. des § 17 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) qualifiziert beteiligter Gesellschafter Anteile an der Kapital­ge­sell­schaft, die er zuvor aus seinem Betrie­bs­vermögen in sein Privatvermögen überführt hat, so tritt der Entnahmewert dieser Anteile nur dann an die Stelle der (historischen) Anschaf­fungs­kosten, wenn durch die Entnahme die stillen Reserven tatsächlich aufgedeckt und bis zur Höhe des Teilwerts oder gemeinen Werts steuerrechtlich erfasst sind oder noch erfasst werden können. Das entschied der Bundesfinanzhof.

Im zugrunde liegenden Fall war der Kläger zunächst unmittelbar und mittelbar qualifiziert an der Komplementär-GmbH einer KG beteiligt und entnahm die Beteiligung dann in sein Privatvermögen. Der Entnahmegewinn blieb unversteuert. Später veräußerte der Kläger seine unmittelbare Beteiligung an der GmbH. Sein Begehren, den Veräu­ße­rungs­gewinn als Differenz zwischen Veräu­ße­rungspreis und Entnahmewert zu versteuern, hatte letztlich keinen Erfolg.

Überführung von Anteilen in Privatvermögen stellen mangels Recht­trä­ger­wechsels keinen Erwerb oder Anschaffung dar

Der Veräu­ße­rungs­gewinn bildet sich aus dem Unterschied zwischen Veräu­ße­rungspreis und Anschaf­fungs­kosten. Anteile an einer Kapital­ge­sell­schaft werden angeschafft, indem sie entgeltlich erworben werden. Überführt der Steuer­pflichtige Anteile in sein Privatvermögen, erwirbt er sie mangels Recht­trä­ger­wechsels nicht und schafft sie auch nicht an. Über den Wortlaut des Gesetzes hinaus ist die Entnahme einer Anschaffung aber gleichzusetzen, wenn stille Reserven dadurch tatsächlich erfasst wurden. Denn sonst würden Wertstei­ge­rungen bei einer anschließenden Veräußerung entgegen der gesetzlichen Intention nochmals und damit doppelt erfasst. Einer einschränkenden Auslegung des § 17 Abs. 2 EStG bedarf es deshalb nicht, wenn - wie im entschiedenen Fall - kein Entnahmegewinn erfasst wurde und auch nicht erfasst werden kann.

Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof

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