23.11.2024
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Dokument-Nr. 10936

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Bundesfinanzhof Urteil20.10.2010

BFH: Keine Eigenheimzulage für Zweitobjekte im EU-AuslandAnschaffung einer zusätzlichen Wohnung im Ausland wirkt sich nicht wie bezweckt positiv auf nationalen Wohnungsmarkt aus

Es ist europarechtlich nicht geboten, einem unbeschränkt Steuer­pflichtigen mit Wohnsitz im Inland eine Eigenheimzulage für ein Zweitobjekt in einem anderen Mitgliedsstaat der EU zu gewähren. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im zugrunde liegenden Fall begehrte ein im Inland wohnender und hier als Arzt praktizierender Kläger erfolglos Eigenheimzulage plus Kinderzulage für sein auf Kreta gelegenes Haus.

Ziel, mit Eigenheimzulage Wohnungsbau im Inland zu fördern, kann durch Zulage für im Ausland gelegene Zweitwohnungen nicht erreicht werden

Das Finanzgericht hatte dem Kläger unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 17. Januar 2008 C-152/05 die Zulage gewährt. Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht und stützte sich dazu auf folgende Argumente: Gegenstand des Urteils des EuGH war ein Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren, das (u.a.) die Besteuerung von Grenzpendlern betraf; es hat damit keine Geltung für den Fall des in Deutschland lebenden und praktizierenden Klägers. Soweit das Versagen von Eigenheimzulage Grundfreiheiten des Klägers beschränkt (z.B. die Kapitalverkehrsfreiheit oder die allgemeine Freizügigkeit), ist dies durch zwingende Allge­mein­in­teressen gerechtfertigt. Der Gesetzgeber wollte mit der auslaufenden Eigenheimzulage Wohnungsbau fördern, um den Wohnungsbestand im Inland zu vermehren. Dieses Ziel kann durch eine Zulage für im Ausland gelegene Zweitwohnungen nicht erreicht werden. Die Anschaffung einer zusätzlichen Wohnung in Kreta wirkt sich auf den nationalen Wohnungsmarkt nicht aus.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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