18.01.2025
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Bundesfinanzhof Urteil26.09.2023

Keine Steuerbefreiung für die Veräußerung eines Garten­grund­stücksVeräußerung eines vom eigenen Wohngrundstück abgetrennter unbebauter Teilfläche steuerpflichtig

Die Veräußerung eines abgetrennten unbebauten (Garten-) Grundstücks ist nicht wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken von der Einkommensteuer befreit. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Die Steuer­pflichtigen erwarben ein Grundstück mit einem alten Bauern­hof­gebäude. Das Gebäude bewohnten sie selbst. Das Gebäude war von einem fast 4 000 qm großen Grundstück umgeben. Dieses nutzten die Steuer­pflichtigen als Garten. Später teilten die Steuer­pflichtigen das Grundstück in zwei Teilflächen. Sie bewohnten weiterhin das Haus auf dem einen Teilstück. Den anderen - unbebauten - Grundstücksteil veräußerten sie. Für den Veräu­ße­rungs­gewinn machten die Steuer­pflichtigen eine Befreiung von der Einkommensteuer wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken geltend.

Gewinne aus Grund­s­tücks­ver­käufen als sogenanntes privates Veräu­ße­rungs­ge­schäft steuerpflichtig

Dem ist der BFH entge­gen­ge­treten. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes sind Gewinne aus Grund­s­tücks­ver­käufen grundsätzlich als sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig, wenn Erwerb und Verkauf der Immobilie binnen zehn Jahren stattfinden. Eine Ausnahme von der Besteuerung ist nur dann gegeben, wenn die Immobilie vom Steuer­pflichtigen selbst bewohnt wird. Mangels eines auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes können unbebaute Grundstücke nicht bewohnt werden. Dies gilt auch, wenn ein vorher als Garten genutzter Grundstücksteil abgetrennt und dann veräußert wird.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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