15.11.2024
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Urteil19.12.2007BundesfinanzhofIX R 11/06
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Bundesfinanzhof Urteil19.12.2007

Verfall einer Option ist kein privates Veräu­ße­rungs­ge­schäftKeine steuer­rechtliche Berück­sich­tigung

Lässt der Inhaber einer erworbenen Kaufoption diese verfallen, ist der Tatbestand eines privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäftes i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes in der für das Streitjahr 2000 geltenden Fassung (EStG) nicht erfüllt. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Im Streitfall hatte der Erwerber einer Kaufoption die Aufwendungen für die Anschaffung des Optionsrechts als vergebliche Werbungskosten geltend gemacht, nachdem er die Option hatte verfallen lassen. Der BFH hat die Auffassung des beklagten Finanzamtes bestätigt, dass diese Aufwendungen steuerrechtlich nicht zu berücksichtigen sind:

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG sind Termingeschäfte (nur) solche, durch die der Steuer­pflichtige einen Diffe­ren­z­aus­gleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Diffe­ren­z­aus­gleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt; als Termingeschäfte gelten u.a. auch Optio­ns­ge­schäfte. Entsprechend sind die Voraussetzungen der Vorschrift nur erfüllt, wenn der Optionsinhaber durch die Beendigung des Rechts auf Diffe­ren­z­aus­gleich auch tatsächlich einen Diffe­ren­z­aus­gleich erlangt, d.h. das Basisgeschäft durchführt. Daran fehlte es im entschiedenen Fall, denn der Steuer­pflichtige machte als Optionsinhaber von seinem Recht auf Diffe­ren­z­aus­gleich keinen Gebrauch und ließ die erworbenen Kaufoptionen verfallen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 48/08 des BFH vom 07.05.2008

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