18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil19.03.2009

BFH: Bilanzielle Gewin­n­er­mittlung oder Einnahmen-Überschuss­rechnung – Beide Gewin­n­er­mitt­lungsarten sind gleichwertigRecht zur Wahl der Einnahmen-Überschuss­rechnung als vereinfachte Gewin­n­er­mittlung kann auch noch nachträglich ausgeübt werden

Auch noch nach Ablauf des Gewin­n­er­mitt­lungs­zeitraums kann die Wahl der Einnahmen-Überschuss­rechnung als Methode zur Ermittlung des Gewinns von Gewer­be­trei­benden zugelassen werden. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Unternehmer, die nicht nach den Vorschriften des Handelsrechts buchfüh­rungs­pflichtig sind und deren Betriebe auch bestimmte steuerliche Grenzwerte (z.B. in Bezug auf den Umsatz) nicht überschreiten, können ihren Gewinn entweder aufgrund freiwillig geführter Bücher und Bilanzen oder aber vereinfacht durch Gegen­über­stellung der Einnahmen und Ausgaben (sog. Einnahmen-Überschuss­rechnung) ermitteln. Bisher gingen Rechtsprechung und Finanz­ver­waltung davon aus, dass die Entscheidung zugunsten der Gewin­n­er­mittlung durch Bilanzierung bereits gefallen ist, wenn der Unternehmer zu Beginn des Jahres eine Eröff­nungs­bilanz aufstellt und eine laufende Buchführung einrichtet. Mit dem Urteil vom 19. März 2009 gestattet der BFH nun weitergehend, dass auch noch nach Ablauf des Jahres zwischen Bilanzierung und Einnahmen-Überschuss­rechnung gewählt wird. Stellt der Unternehmer einen Jahresabschluss auf, entscheidet er sich erst dadurch für die Gewin­n­er­mittlung durch Bilanzierung.

Im entschiedenen Fall hatte eine aus zwei Personen bestehende GbR ein zunächst drei Jahre lang vermietetes Grundstück an die Mieterin veräußert. Das Finanzamt beurteilte die Tätigkeit später als gewerblichen Grund­s­tücks­handel; dies war vom Bundesfinanzhof nicht mehr zu prüfen. Er hatte nur darüber zu entscheiden, nach welchem Gewin­n­er­mitt­lungs­ver­fahren der Gewinn im Wege einer Schätzung zu ermitteln war: auf der Basis einer bilanziellen Gewin­n­er­mittlung, wie das Finanzamt meinte, oder auf der Basis einer Einnahmen-Überschuss­rechnung. Der Bundesfinanzhof entschied, dass beide Gewin­n­er­mitt­lungsarten gleichwertig seien und die Wahl der Einnahmen-Überschuss­rechnung noch nachträglich erfolgen könne, auch noch im Rahmen eines Einspruchs­ver­fahrens gegen den Steuerbescheid auf der Grundlage eines geschätzten Gewinns. Voraussetzung dafür seien nur ausreichende Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben. Zur Klärung der von der GbR gefertigten Aufzeichnungen verwies der Bundesfinanzhof das Streitverfahren an das Finanzgericht zurück.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 50 des BFH vom 17.06.2009

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