14.11.2024
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Urteil30.08.2007BundesfinanzhofIV R 5/06
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Bundesfinanzhof Urteil30.08.2007

Verschwinden des Betrie­bs­in­habers führt nicht zu sofortiger Betriebsaufgabe

Das Verschwinden des Betrie­bs­in­habers führt nicht zu sofortiger Betriebsaufgabe. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Werden betriebliche Grundstücke verkauft oder in das Privatvermögen überführt, müssen die stillen Reserven versteuert werden. Geschieht dies im Zuge einer Betriebsaufgabe, kommen Steue­r­er­mä­ßi­gungen in Betracht. Grund­s­tücks­verkäufe aus dem Privatvermögen unterliegen dagegen nicht der Einkommensteuer, sofern es sich nicht um so genannte Speku­la­ti­o­ns­ge­schäfte handelt. Die Frage, ob und ggf. wann ein Betrieb aufgegeben wird, kann deshalb erhebliche steuerliche Auswirkungen haben.

Der Bundesfinanzhof hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Landwirt plötzlich für mehrere Jahre unauffindbar verschwunden war. Familien­an­ge­hörige hatten einen Zettel gefunden, auf dem stand: "Ich will nicht mehr. Verkauft alles incl. Ländereien und löst alles auf." Sobald es möglich war, hatten die Angehörigen daraufhin das Inventar, zu dem auch Vieh gehörte, und Teile des Grund und Bodens verkauft. Nachdem mit dem Finanzamt Streit über die steuerlichen Konsequenzen entstanden war, entschied das Finanzgericht, dass es nicht mehr zu einer Besteuerung der Verkäufe kommen könne, weil der Betrieb bereits früher, nämlich zu dem Zeitpunkt aufgegeben worden sei, als der Landwirt verschwunden sei und die Anweisung hinterlassen habe, alles aufzulösen und zu verkaufen.

Der Bundesfinanzhof ist dem Finanzgericht nicht gefolgt. Er bestätigte die Rechtsprechung, nach der ein aktiv bewirt­schafteter landwirt­schaft­licher Betrieb - anders als ein Verpach­tungs­betrieb - nicht durch eine Aufga­be­er­klärung mit sofortiger steuerlicher Wirkung aufgegeben werden kann. Hinzukommen müsse die Umsetzung des Aufga­be­ent­schlusses durch Veräußerung und/oder Entnahme der wesentlichen Betrie­bs­grundlagen. Zu einer sofortigen Aufdeckung der stillen Reserven führe ein Untertauchen des Betrie­bs­in­habers ebenso wenig wie sein Versterben. Da das Finanzgericht von einer anderen Rechtsansicht ausgegangen war und deshalb keine Feststellungen zum Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme der letzten wesentlichen Betrie­bs­grundlage getroffen hatte, verwies der Bundesfinanzhof die Sache an das Finanzgericht zurück, damit es die erforderlichen Feststellungen nachholen und neu entscheiden kann.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 102/07 des BFH vom 27.11.2007

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