14.11.2024
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Urteil26.06.2007BundesfinanzhofIV R 49/04
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Bundesfinanzhof Urteil26.06.2007

Bundesfinanzhof: Keine Steuervorteile beim Leasing mehr

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Erwerb, Vermietung und Veräußerung von Flugzeugen gewerbliche Tätigkeiten sind, wenn die Vermietung mit dem An- und Verkauf aufgrund eines einheitlichen Geschäfts­konzepts verklammert ist.

Das Geschäftsmodell der klagenden OHG bestand darin, Flugzeuge für eine deutlich hinter deren Nutzungsdauer zurückbleibende Zeit zu verleasen und anschließend zu veräußern. Ein Gewinn ergab sich nur unter Einbeziehung des Veräu­ße­rungs­erlöses. Zeitgleich mit dem Verkauf der letzten Flugzeuge wurde die Gesellschaft aufgelöst.

Der Bundesfinanzhof bejahte die Gewer­be­steu­er­pflicht der Klägerin und vertrat die Auffassung, dass auch der Gewinn aus der Veräußerung der Flugzeuge der Gewerbesteuer unterliege. Die Vermie­tung­s­tä­tigkeit sei mit dem An- und Verkauf der Flugzeuge auf Grund eines einheitlichen Geschäfts­konzepts verklammert gewesen. Dies habe zur Folge, dass die gesamte Tätigkeit der Klägerin gewerblichen Charakter gehabt habe. Obwohl der Gewerbesteuer nur der Gewinn eines laufenden Betriebs unterliege, könne auch die Veräußerung von Anlagevermögen in zeitlichem Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe zu einem gewer­be­steu­erbaren Gewinn führen. Die Veräußerung der Flugzeuge sei hier nach dem Geschäfts­konzept der laufenden Geschäft­s­tä­tigkeit zuzurechnen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 74/07 des BFH vom 29.08.2007

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