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Bundesfinanzhof Urteil15.05.2008

Mit Verlusten verrechenbares "Darlehenskonto" eines Perso­nen­ge­sell­schafters ist Eigenkapital der Gesellschaft

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zu der bei Perso­nen­ge­sell­schaften immer wieder streitigen Abgrenzung zwischen Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft und Eigenkapital der Gesellschaft Stellung genommen. Ein von der Gesellschaft für den Gesellschafter geführtes Konto ist als Eigenkapital der Gesellschaft zu beurteilen, wenn ein Guthaben auf dem Konto mit Verlustanteilen des Gesellschafters verrechnet werden kann. Dabei reicht es aus, wenn eine solche Verrechnung erst bei Austritt des Gesellschafters aus der Gesellschaft vorgesehen ist.

Im Streitfall war zu entscheiden, ob Verlustanteile eines Kommanditisten nach § 15 a Einkom­men­steu­er­gesetz mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden durften. Einen Ausgleich gestattet das Gesetz nur bis zur Höhe der Einlage des Kommanditisten in das Eigenkapital der Komman­dit­ge­sell­schaft. Der Kommanditist hatte auf einem als "Darlehenskonto" bezeichneten und verzinsten Konto Gewinnanteile aus früheren Jahren stehen gelassen. Verluste wurden auf einem besonderen Vortragskonto gebucht, waren aber bei einem Ausscheiden des Gesellschafters mit dem "Darlehenskonto" zu verrechnen.

Wegen dieser Verrech­nungs­mög­lichkeit behandelte der BFH das Konto entgegen seiner Bezeichnung als Eigenkapital der Gesellschaft. Die gewin­nu­n­ab­hängige Verzinsung des Kontos und das Recht zur Entnahme der Zinsen hielt der BFH für nicht entscheidend. Damit konnte der Gesellschafter auch Verlustanteile in Höhe dieses Kontos mit anderen positiven Einkünften ausgleichen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 72 des BFH vom 06.08.2008

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