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Bundesfinanzhof Urteil27.09.2006

Bankengeheimnis entbindet nicht von Nachweispflicht bei Treuhand­ver­hält­nissenBFH zur Reichweite des Banken­ge­heim­nisses

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das sog. Bankengeheimnis es nicht ausschließt, einer Bank die von ihr vereinnahmten Erträge aus ausländischen Wertpapieren zuzurechnen, wenn die Bank nicht nachweist, dass sie die Papiere lediglich treuhänderisch für ihre Kunden hält.

Nach § 159 Abs. 1 AO 1977 hat derjenige, der behauptet, dass er Rechte, die auf seinen Namen lauten, oder Sachen, die er besitzt, nur als Treuhänder, Vertreter eines anderen oder Pfandgläubiger innehabe oder besitze, auf Verlangen nachzuweisen, wem die Rechte oder Sachen gehören; anderenfalls sind sie ihm regelmäßig zuzurechnen. Gegen diese Rechtsfolge hatte eine Bank, der vom Finanzamt mangels entsprechenden Nachweises Dividenden und ähnliche Erträge aus ausländischen Wertpapieren zugerechnet worden waren, u. a. eingewandt, die Zurechnung sei im Hinblick auf das sog. Bankengeheimnis in § 30 a Abs. 1 AO 1977 ermes­sens­feh­lerhaft. Diese Auffassung haben das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof nicht geteilt.

Die Weiterleitung der Erträge auf Konten, die nicht solche der Bank selbst sind, muss nach Meinung des Gerichts nachvollziehbar sein. Dazu reiche allerdings auch ein anonymer Nachweis ohne Aufdeckung der Kunden aus. Sollte es technisch nicht möglich sein, den Nachweis der Treuhän­der­schaft ohne Nennung der Namen der Treugeber zu erbringen, entbinde dies die Bank freilich nicht von der Nachweispflicht. Dem durch § 30 a Abs. 1 AO 1977 geschützten Vertrau­ens­ver­hältnis zum Bankkunden könnte dann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Finanzbehörden von den über die Verhältnisse der Bankkunden erlangten Erkenntnissen keinen Gebrauch machen (Verwer­tungs­verbot). Darüber, ob ein solches Verwer­tungs­verbot zwingend sei, musste der Bundesfinanzhof im Streitfall nicht abschließend entscheiden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 59/06 des BFH vom 31.10.2006

der Leitsatz

AO 1977 §§ 30a, 102, 159

Das sog. Bankengeheimnis nach § 30 a AO 1977 schließt nicht aus, dass einer Bank die von ihr vereinnahmten Erträge aus ausländischen Wertpapieren nach § 159 AO 1977 zugerechnet werden, wenn sie nicht nachweist, dass sie die Papiere lediglich treuhänderisch für ihre Kunden hält.

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