Nach § 159 Abs. 1 AO 1977 hat derjenige, der behauptet, dass er Rechte, die auf seinen Namen lauten, oder Sachen, die er besitzt, nur als Treuhänder, Vertreter eines anderen oder Pfandgläubiger innehabe oder besitze, auf Verlangen nachzuweisen, wem die Rechte oder Sachen gehören; anderenfalls sind sie ihm regelmäßig zuzurechnen. Gegen diese Rechtsfolge hatte eine Bank, der vom Finanzamt mangels entsprechenden Nachweises Dividenden und ähnliche Erträge aus ausländischen Wertpapieren zugerechnet worden waren, u. a. eingewandt, die Zurechnung sei im Hinblick auf das sog. Bankengeheimnis in § 30 a Abs. 1 AO 1977 ermessensfehlerhaft. Diese Auffassung haben das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof nicht geteilt.
Die Weiterleitung der Erträge auf Konten, die nicht solche der Bank selbst sind, muss nach Meinung des Gerichts nachvollziehbar sein. Dazu reiche allerdings auch ein anonymer Nachweis ohne Aufdeckung der Kunden aus. Sollte es technisch nicht möglich sein, den Nachweis der Treuhänderschaft ohne Nennung der Namen der Treugeber zu erbringen, entbinde dies die Bank freilich nicht von der Nachweispflicht. Dem durch § 30 a Abs. 1 AO 1977 geschützten Vertrauensverhältnis zum Bankkunden könnte dann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Finanzbehörden von den über die Verhältnisse der Bankkunden erlangten Erkenntnissen keinen Gebrauch machen (Verwertungsverbot). Darüber, ob ein solches Verwertungsverbot zwingend sei, musste der Bundesfinanzhof im Streitfall nicht abschließend entscheiden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 59/06 des BFH vom 31.10.2006