21.11.2024
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Urteil08.09.2005BundesfinanzhofIV R 38/03
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Bundesfinanzhof Urteil08.09.2005

Veräußerung einer Vielzahl von Baugrundstücken durch einen Landwirt ist kein gewerblicher Grund­s­tücks­handel

Die Parzellierung und Veräußerung land- und forst­wirt­schaftlich genutzter Grundstücke ist grundsätzlich Hilfsgeschäft eines land- und forst­wirt­schaft­lichen Betriebs und nicht Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grund­s­tücks­handels.

Dies gilt unabhängig von der Größe des Areals, der Anzahl der Parzellen und der Höhe des Gewinns. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Die Grund­s­tücks­ver­äu­ße­rungen werden danach erst dann Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grund­s­tücks­handels, wenn der Landwirt Aktivitäten entfaltet, die über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehen und die darauf gerichtet sind, den Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen. Im entschiedenen Fall hatte ein Landwirt (Kläger) in den Wirtschafts­jahren 1994/95 bis 1996/97 insgesamt 59 Baugrundstücke verkauft, die bis dahin landwirt­schaftlich genutzt worden waren. Die dabei entstandenen Veräu­ße­rungs­gewinne von insgesamt ca. 2,8 Mio. DM neutralisierte der Kläger durch Bildung von Reinves­ti­ti­o­ns­rü­cklagen nach § 6 b des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG). Das Finanzamt sah in den Verkäufen dagegen einen gewerblichen Grund­s­tücks­handel, weil der Kläger über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivitäten entfaltet habe, indem er die Planung des Baugebiets intensiv begleitet und versucht habe, auf dessen optimale wirtschaftliche Ausnutzung Einfluss zu nehmen.

Finanzamt und Finanzgericht versagten die Steuer­ver­güns­tigung des § 6 b EStG, weil die veräußerten Baugrundstücke nach ihrer Auffassung Umlaufvermögen des neu errichteten Gewerbebetriebs geworden waren. Für den Bundesfinanzhof war hingegen entscheidend, dass der Kläger keine kommunalen Aufgaben (wie die Erstellung des Bebauungsplans, den Bau von Straßen oder die Verlegung von Versor­gungs­lei­tungen) übernommen hatte, sondern lediglich -wenn auch sehr zielbewusst-- im Rahmen seiner staats­bür­ger­lichen Mitwir­kungs­rechte tätig geworden ist. Mit der bloßen Übernahme von Kosten der Planung und Erschließung werde kein gewerblicher Grund­s­tücks­handel begründet. Darauf weist der Bundesfinanzhof in seinem Urteil ausdrücklich hin.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 40 des BFH vom 21.12.2005

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