15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 1687

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Bundesfinanzhof Urteil01.12.2005

Zur betrieblichen Veranlassung unfallbedingter Schaden­s­er­satz­leis­tungen

Unfallschäden teilen steuerrechtlich das Schicksal der Fahrt, auf der sie entstanden sind. Unfallbedingte Schaden­s­er­satz­leis­tungen sind daher betrieblich veranlasste Aufwendungen, soweit sich der Unfall auf einer betrieblichen Reise ereignet hat.

Beruht die Reise als solche auf einer doppelten Veranlassung, so kann die private Veranlassung der Aufwendungen von untergeordneter Bedeutung sein. Werden aber auf Grund der privaten Mitveranlassung einer Reise erhebliche Unfallkosten ausgelöst, die nicht mehr von untergeordneter Bedeutung sind, so führt dies zu einem Abzugsverbot für diese privat veranlassten Aufwendungen, das allerdings die betriebliche Veranlassung der übrigen Aufwendungen unberührt lässt.

Dies entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 1. Dezember 2005 in dem Fall eines Arztes, der zwei Passagiere auf eine Reise mit einem gecharterten Privatflugzeug mitnahm, das er selbst und ein Safety-Pilot flogen. Die Flugreise diente dem Besuch eines Ärztekongresses. Die beiden Passagiere waren die Lehrer eines Kindes des Arztes, zugleich aber auch dessen Patienten. Sie wollten am Ort des Kongresses eine Klassenfahrt vorbereiten; einer der beiden hatte auch den Besuch seiner Mutter beabsichtigt. Beim Absturz des Flugzeugs starben alle Insassen.

Ein ordentliches Gericht sprach den Hinterbliebenen der getöteten Fluggäste Schaden­s­er­satz­ansprüche zu, die sich gegen die Witwe des Arztes als Alleinerbin richteten. Diese machte die Zahlungen als Betrie­bs­ausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, ließ aber die übrigen durch den Unfall veranlassten Aufwendungen zum Abzug zu. Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage mit der Begründung ab, die Aufwendungen für die beiden gefäl­lig­keits­halber mitgenommenen Passagiere seien privat veranlasst.

An die Feststellungen des Finanzgerichts, wonach der Arzt den Lehrkräften einen persönlichen Gefallen habe erweisen wollen, sah sich der Bundesfinanzhof gebunden. Das Finanzgericht hatte sich nicht davon überzeugen können, dass auch die beiden Lehrer aus betrieblicher Veranlassung mitgeflogen waren. Insoweit hatten die Hinterbliebenen des Arztes geltend gemacht, die beiden Lehrer hätten auf der Fortbil­dungs­ver­an­staltung als Patienten vorgestellt werden sollen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 04/06 des BFH vom 12.01.2006

der Leitsatz

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1, § 18 Abs. 1

1. Unfallschäden teilen steuerrechtlich das Schicksal der Fahrt, auf der sie entstanden sind. Unfallbedingte Schaden­s­er­satz­leis­tungen sind daher betrieblich veranlasste Aufwendungen, soweit sich der Unfall auf einer betrieblichen Reise ereignet hat.

2. Beruht die Reise als solche auf einer doppelten Veranlassung, so kann die private Veranlassung der Aufwendungen von untergeordneter Bedeutung sein. Werden aber aufgrund der privaten Mitveranlassung einer Reise erhebliche Unfallkosten ausgelöst, die nicht mehr von untergeordneter Bedeutung sind, so führt dies zu einem Abzugsverbot für diese privat veranlassten Aufwendungen, das die betriebliche Veranlassung der übrigen Aufwendungen unberührt lässt.

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