18.10.2024
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Dokument-Nr. 14144

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Urteil02.08.2012BundesfinanzhofIV R 25/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2013, 334Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 334
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Bundesfinanzhof Urteil02.08.2012

Kieler Woche: Regatta-Begleitfahrt unter Geschäfts­partnern und Mitarbeitern nicht abziehbarUnternehmen kann Vermietung eines historischen Segelschiffs inkl. Bewirtung nicht als Betrie­bs­ausgaben abziehen

Lädt ein Unternehmer Geschäfts­partner zu einer Schiffsreise ein, sind die Aufwendungen für die Reise und hiermit zusam­men­hängende Bewirtungen in der Regel nicht abziehbar. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein mittel­stän­disches Unternehmen geklagt, das anlässlich der Kieler Woche mit Geschäfts­partnern und eigenen Mitarbeitern aus dem Vertriebs- und Servicebereich eine so genannte Regatta-Begleitfahrt unternommen hatte. Dazu war ein historisches Segelschiff gechartert worden, auf dem die Mitreisenden auch bewirtet wurden. Das Unternehmen war der Meinung, es müsse die Kosten der Reise und der Bewirtung in gleicher Weise als Betriebsausgabe abziehen können, wie es die Finanz­ver­waltung bei der Nutzung von so genannten VIP-Logen an stationären Sportstätten zulasse. Schließlich lasse sich Segelsport nicht stationär, sondern nur vom Schiff aus beobachten.

Kosten für Schiffsreisen inkl. Bewirtung stellt eine unangemessene Repräsentation dar

Der Bundesfinanzhof folgte dieser Argumentation nicht. Das Einkom­men­steu­er­gesetz schließe Kosten für Schiffsreisen und damit zusam­men­hängende Bewirtungen bewusst vom Abzug aus, weil es darin Kosten einer unangemessenen Repräsentation sehe, die nicht "auf die Allgemeinheit abgewälzt" werden sollten. Nur wenn ein Zusammenhang mit der Unterhaltung der Geschäfts­partner oder der Repräsentation des Unternehmens ausgeschlossen werden könne, sei ein Abzug der Kosten möglich. Auf Verwal­tungs­an­wei­sungen zur Behandlung von Kosten für VIP-Logen könne sich das Unternehmen nicht berufen. Diese seien einerseits für die Gerichte nicht unmittelbar bindend und beträfen andererseits auch nur den hier nicht gegebenen Fall, dass ein Leistungsbündel von dem Sport­ver­an­stalter selbst bezogen werde.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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