Dokument-Nr. 14144
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- NJW 2013, 334Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 334
Bundesfinanzhof Urteil02.08.2012
Kieler Woche: Regatta-Begleitfahrt unter Geschäftspartnern und Mitarbeitern nicht abziehbarUnternehmen kann Vermietung eines historischen Segelschiffs inkl. Bewirtung nicht als Betriebsausgaben abziehen
Lädt ein Unternehmer Geschäftspartner zu einer Schiffsreise ein, sind die Aufwendungen für die Reise und hiermit zusammenhängende Bewirtungen in der Regel nicht abziehbar. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein mittelständisches Unternehmen geklagt, das anlässlich der Kieler Woche mit Geschäftspartnern und eigenen Mitarbeitern aus dem Vertriebs- und Servicebereich eine so genannte Regatta-Begleitfahrt unternommen hatte. Dazu war ein historisches Segelschiff gechartert worden, auf dem die Mitreisenden auch bewirtet wurden. Das Unternehmen war der Meinung, es müsse die Kosten der Reise und der Bewirtung in gleicher Weise als Betriebsausgabe abziehen können, wie es die Finanzverwaltung bei der Nutzung von so genannten VIP-Logen an stationären Sportstätten zulasse. Schließlich lasse sich Segelsport nicht stationär, sondern nur vom Schiff aus beobachten.
Kosten für Schiffsreisen inkl. Bewirtung stellt eine unangemessene Repräsentation dar
Der Bundesfinanzhof folgte dieser Argumentation nicht. Das Einkommensteuergesetz schließe Kosten für Schiffsreisen und damit zusammenhängende Bewirtungen bewusst vom Abzug aus, weil es darin Kosten einer unangemessenen Repräsentation sehe, die nicht "auf die Allgemeinheit abgewälzt" werden sollten. Nur wenn ein Zusammenhang mit der Unterhaltung der Geschäftspartner oder der Repräsentation des Unternehmens ausgeschlossen werden könne, sei ein Abzug der Kosten möglich. Auf Verwaltungsanweisungen zur Behandlung von Kosten für VIP-Logen könne sich das Unternehmen nicht berufen. Diese seien einerseits für die Gerichte nicht unmittelbar bindend und beträfen andererseits auch nur den hier nicht gegebenen Fall, dass ein Leistungsbündel von dem Sportveranstalter selbst bezogen werde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2012
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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