21.11.2024
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Urteil25.03.2009BundesfinanzhofIV R 21/06
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Bundesfinanzhof Urteil25.03.2009

Auch Hofladen kann als Gewerbebetrieb angesehen werdenBundesfinanzhof ändert bisherige Rechtsprechung und setzt neue Grenzen für die Annahme eines Gewerbebetriebs fest

Ein Hofladen kann als selbständiger Gewerbebetrieb beurteilt werden, wenn über den Laden neben eigenerzeugten Produkten auch Fremdprodukte abgesetzt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Landwirte gehen immer häufiger dazu über, die von ihnen erzeugten Produkte direkt an den Endverbraucher zu vermarkten. Dies geschieht üblicherweise über Marktstand, Verkaufswagen oder Hofladen. Um die Attraktivität der Absatzstellen für den Endverbraucher zu erhöhen, verbreitern die Landwirte ihr Warensortiment um zugekaufte Waren unter­schied­lichster Art. Damit verhalten sie sich aber händlertypisch und damit gewerblich. Es stellte sich damit die Frage, ob überhaupt und wenn ja, ab wann die Handel­s­tä­tigkeit die landwirt­schaftliche Tätigkeit infiziert und dort zu einer Umqua­li­fi­zierung der landwirt­schaft­lichen Einkünfte führt.

BFH zu den Voraussetzungen ab wann ein Hofladen als Gewerbebetrieb gilt

Im Streitfall führte der Kläger einen Hofladen, in dem er auch zugekaufte Waren absetzte. Der BFH nahm den Fall zum Anlass, seine bisherige Rechtsprechung teilweise zu korrigieren und neue Grenzen für die Annahme eines Gewerbebetriebs festzulegen. Danach ist ein Hofladen dann als gewerblich anzusehen, wenn der darin getätigte Nettoumsatz mit Fremdprodukten aller Art nachhaltig ein Drittel des Netto­ge­sam­t­um­satzes oder den Höchstbetrag von 51.500,- € übersteigt. Wird eine dieser Grenzen drei Jahre in Folge überschritten, führt die gesamte Verkauf­s­tä­tigkeit im Hofladen einschließlich des Verkaufs von Eigenprodukten ab dem vierten Jahr zu gewerblichen Einkünften. Daneben verbleibt es aber bei landwirt­schaft­lichen Einkünften, soweit der Landwirt eigenerzeugte Produkte ab Hof in nicht eigens hergerichteten Räumen an Dritte verkauft. Der bisherige landwirt­schaftliche Betrieb spaltet sich durch die Handel­s­tä­tigkeit damit in zwei Betriebe auf, einen landwirt­schaft­lichen und einen gewerblichen.

Im Streitfall wurden die schädlichen Grenzen nicht überschritten, so dass die gesamte Verkauf­s­tä­tigkeit im Hofladen noch zu landwirt­schaft­lichen Einkünften führte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 63/09 des BFH vom 29.07.2009

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