14.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil01.09.2022

Gewerbe­steuer­pflicht eines Grund­s­tücks­händlers frühestens ab Erwerb der ersten ImmobilieBeginn der Gewerbe­steuer­pflicht mit der werbenden Tätigkeit

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die sachliche Gewerbe­steuer­pflicht eines Grund­s­tücks­händlers frühestens mit dem Abschluss eines Kaufvertrages über eine erste Immobilie beginnt. Erst durch den entsprechenden Kauf sei er in der Lage, seine Leistung am Markt anzubieten.

Im Streitfall ist die Klägerin, eine Anfang 2011 gegründete Gesellschaft, deren Wirtschaftsjahr am 01.06. eines Jahres beginnt und am 31.05. des Folgejahres endet, als gewerbliche Grund­s­tücks­händlerin tätig. Im Wirtschaftsjahr 2011/2012 (01.06.2011 bis 31.05.2012) hatte sie zwar den Erwerb eines ersten Grundstücks vorbereitet, zum Abschluss des entsprechenden Kaufvertrages kam es jedoch erst im Juni 2012 und damit im Wirtschaftsjahr 2012/2013. Das Finanzamt (FA) erkannte den von der Klägerin für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 erklärten Verlust von rund einer Millionen Euro nicht an. Es war der Auffassung, die von der Klägerin im Wirtschaftsjahr 2011/2012 unternommenen Akqui­si­ti­o­ns­tä­tig­keiten könnten noch keine Gewerbesteuerpflicht begründen. Die Feststellung des erklärten Gewer­be­ver­lustes sei daher ausgeschlossen.

2011/2012 noch keine werbende Tätigkeit

Der BFH hat die Auffassung des FA jetzt bestätigt. Er hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab. Ein gewerblicher Grund­s­tücks­händler nehme seine werbende Tätigkeit frühestens mit der Anschaffung der ersten Immobilie auf. Maßgeblich sei der Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages, denn erst hierdurch werde er in die Lage versetzt, seine Leistung am Markt anzubieten. Vorbe­rei­tungs­hand­lungen, die dem Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages dienten, genügten demgegenüber nicht.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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