18.01.2025
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Dokument-Nr. 20565

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Urteil20.11.2014BundesfinanzhofIV R 1/11
Vorinstanz:
  • Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil20.10.2009, 8 K 323/05
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil20.11.2014

Abschreibung bei Erwerb von Schiffsfonds­anteilen auf dem sog. ZweitmarktZur Ergän­zungs­bilanz bei Anteilserwerb sowie der Abschreibung auf Restnut­zungsdauer und Wahlrecht zur AfA-Methode

Der Erwerber eines Anteils an einer Personen­gesellschaft, der im Hinblick auf stille Reserven in Wirtschafts­gütern des Gesell­schafts­vermögens einen Kaufpreis über dem Buchwert des übernommenen Kapitalkontos zahlt, hat den Mehrpreis als Anschaf­fungs­kosten der betreffenden Wirtschaftsgüter so abzuschreiben, als hätte er die Güter in diesem Zeitpunkt als Einzel­un­ter­nehmer erworben. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Im Streitfall ging es um eine Perso­nen­ge­sell­schaft, die ein Containerschiff erworben und auf Basis der seinerzeitigen Nutzungsdauer abgeschrieben hatte. Jahre später verkauften Gesellschafter ihre Anteile zu Kaufpreisen oberhalb des jeweiligen Buchwerts der Kapitalkonten. Die Neuge­sell­schafter wollten die Mehrbeträge, die auf das bereits weitgehend abgeschriebene Schiff entfielen, in ihren Ergän­zungs­bi­lanzen korre­spon­dierend zur (Rest-)Abschreibung des Schiffs in der Gesell­schafts­bilanz abschreiben. Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, die Abschreibung sei über einen längeren Zeitraum, nämlich über die für ein gebraucht erworbenes Seeschiff geltende Restnut­zungsdauer im Erwer­bs­zeitpunkt der Anteile vorzunehmen.

Während das Finanzgericht (FG) der von der klagenden Perso­nen­ge­sell­schaft vertretenen Rechtsansicht gefolgt war, sah der IV. Senat des BFH die Dinge anders: Zweck der Ergän­zungs­bilanz ist es danach, den Gesellschafter so weit wie möglich einem Einzel­un­ter­nehmer gleichzustellen, der entsprechende Wirtschaftsgüter erwerben würde. Deshalb muss bezogen auf die Abschreibung der in der Ergän­zungs­bilanz ausgewiesenen Mehrwerte die Restnut­zungsdauer im Zeitpunkt des Anteilserwerbs neu geschätzt werden. Zugleich stehen dem Gesellschafter die gleichen Abschrei­bungs­wahl­rechte zu wie einem Einzel­un­ter­nehmer. Da Feststellungen zur aktualisierten Restnut­zungsdauer und zur Wahlrechts­ausübung fehlten, hob der BFH das FG-Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das FG zurück.

Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof (pm/pt)

der Leitsatz

Wird für den Erwerber eines Anteils an einer Perso­nen­ge­sell­schaft eine positive Ergän­zungs­bilanz aufgestellt, sind die darin erfassten Anschaf­fungs­kosten so fortzuführen, dass der Gesellschafter soweit wie möglich einem Einzel­un­ter­nehmer, dem Anschaf­fungs­kosten für entsprechende Wirtschaftsgüter entstanden sind, gleichgestellt wird. Deshalb sind AfA auf die im Zeitpunkt des Anteilserwerbs geltende Restnut­zungsdauer eines abnutzbaren Wirtschaftsguts des Gesell­schafts­ver­mögens vorzunehmen. Zugleich stehen dem Gesellschafter die Abschrei­bungs­wahl­rechte zu, die auch ein Einzel­un­ter­nehmer in Anspruch nehmen könnte, wenn er ein entsprechendes Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des Anteilserwerbs angeschafft hätte.

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