18.10.2024
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Dokument-Nr. 4209

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Bundesfinanzhof Urteil15.03.2007

Ausländische Staats­an­ge­hörige: Anspruch auf Kindergeld nur mit Aufent­halt­s­er­laubnisIn Deutschland geduldete Ausländer ohne Aufent­halt­stitel bekommen kein Kindergeld

Nach einem Urteil des Bundes­fi­nanzhofs haben ausländische Staats­an­ge­hörige keinen Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum, in dem ihr Aufenthalt in Deutschland auslän­der­rechtlich nur geduldet wird. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts waren die Voraussetzungen, unter denen Kindergeld für Ausländer gewährt wird, geändert worden. Die Änderung ist am 1. Januar 2006 in Kraft getreten und gilt für alle Sachverhalte, bei denen das Kindergeld noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. Ausländern mit Duldungsstatus steht aber auch nach der Neuregelung kein Kindergeld zu.

Im Streitfall lebte der aus Bosnien/Herzegowina stammende Kläger mit seiner fünfköpfigen Familie seit 1992 in Deutschland und betrieb seit 1995 einen Imbisswagen. Auslän­der­rechtlich war die Familie zunächst nur geduldet. Erst ab August 1999 bekam der Kläger eine Aufent­halt­s­er­laubnis und erhielt seitdem Kindergeld. Seinen Antrag, ihm auch für den davor liegenden Zeitraum von Juli 1997 bis Juli 1999 Kindergeld zu gewähren, lehnte die Familienkasse ab. Das Finanzgericht wies die dagegen erhobene Klage ab.

Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Klägers gegen das finanz­ge­richtliche Urteil als unbegründet zurück. Ein nicht freizü­gig­keits­be­rech­tigter Ausländer habe nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitze eines in § 62 Abs. 2 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) genannten Aufent­halt­s­titels sei. Ausländischen Staats­an­ge­hörigen, die auslän­der­rechtlich nur geduldet seien, stehe dagegen kein Kindergeld zu, auch wenn sie sich - wie der Kläger - über einen längeren Zeitraum in der Bundesrepublik aufhielten und erwerbstätig seien. Diese unter­schiedliche Behandlung verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Nach der vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht nicht beanstandeten Zielsetzung der Regelung sollten nur solche ausländischen Staats­an­ge­hörigen Kindergeld bekommen, die sich voraussichtlich auf Dauer in Deutschland aufhielten. Mit der auf grundsätzlich sechs Monate befristeten Duldung werde aber kein rechtmäßiger Aufenthalt begründet, sondern nur die Abschiebung zeitweise ausgesetzt (sog. Abschiebestopp). Die grundsätzlich bestehende Ausreisepflicht des Ausländers werde dadurch nicht beseitigt. Das Kindergeld nur Ausländern zu gewähren, die aufgrund eines Aufent­halt­s­titels einen rechtmäßigen dauerhaften Aufenthalt im Inland begründet haben und bei denen im Unterschied zu lediglich geduldeten Ausländern auch eine langfristige Integration ihrer Familien in Deutschland beabsichtigt sei, sei sachlich gerechtfertigt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 42/07 des BFH vom 09.05.2007

der Leitsatz

Ausländer, die sich im Rahmen einer auslän­der­recht­lichen Duldung im Inland aufhalten, haben keinen Anspruch auf Kindergeld.

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