14.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil03.03.2005

Kosten einer künstlichen Befruchtung (In-vitro-Fertilisation) nach freiwilliger Sterilisation nicht als außer­ge­wöhnliche Belastung abziehbar

Kosten für die Behandlung oder Linderung einer Krankheit können -soweit sie von der Krankenkasse oder einem sonstigen Leistungsträger nicht übernommen werden- nach § 33 des Einkom­mens­steu­er­ge­setzes (EStG) als außer­ge­wöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einer Entscheidung aus dem Jahr 1997 die Empfäng­ni­s­un­fä­higkeit einer verheirateten Frau als Krankheit angesehen und die künstliche Befruchtung (In-vitro-Fertilisation) mit dem Samen ihres Ehemannes (sog. homologe Insemination) als Heilbehandlung anerkannt mit der Folge, dass die Kosten hierfür als außer­ge­wöhnliche Belastung abziehbar waren.

Nach Auffassung des BFH sind die Kosten für die In-vitro-Fertilisation einer empfäng­ni­s­un­fähigen Frau mit dem Samen ihres Ehemannes dagegen dann nicht als außer­ge­wöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn die Empfäng­ni­s­un­fä­higkeit auf einer früheren freiwilligen Sterilisation zum Zweck der Empfäng­nis­ver­hütung beruht. Die künstliche Befruchtung ist in diesem Fall keine krank­heits­be­dingte Heilbehandlung, sondern eine Maßnahme, mit der die früher getroffene Entscheidung für die Sterilisation rückgängig gemacht werden soll. Sowohl die Entscheidung für die Sterilisation als auch die Entscheidung für die künstliche Befruchtung gehören zur frei gestaltbaren Lebensführung. Kosten, die einem Steuer­pflichtigen als Folge solcher Entscheidungen entstehen, fallen nicht in den Bereich des § 33 EStG. Sie sind vom Steuer­pflichtigen selbst zu tragen und dürfen die Einkommensteuer nicht mindern.

Hinweis auf die Vorinstanz: FG Berlin, 30.09.2003, 5 K 5349/02

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Bundesfinanzhof vom 22.06.2005

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