18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.

Dokument-Nr. 618

Drucken
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil03.03.2005

Kosten einer künstlichen Befruchtung (In-vitro-Fertilisation) nach freiwilliger Sterilisation nicht als außer­ge­wöhnliche Belastung abziehbar

Kosten für die Behandlung oder Linderung einer Krankheit können -soweit sie von der Krankenkasse oder einem sonstigen Leistungsträger nicht übernommen werden- nach § 33 des Einkom­mens­steu­er­ge­setzes (EStG) als außer­ge­wöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einer Entscheidung aus dem Jahr 1997 die Empfäng­ni­s­un­fä­higkeit einer verheirateten Frau als Krankheit angesehen und die künstliche Befruchtung (In-vitro-Fertilisation) mit dem Samen ihres Ehemannes (sog. homologe Insemination) als Heilbehandlung anerkannt mit der Folge, dass die Kosten hierfür als außer­ge­wöhnliche Belastung abziehbar waren.

Nach Auffassung des BFH sind die Kosten für die In-vitro-Fertilisation einer empfäng­ni­s­un­fähigen Frau mit dem Samen ihres Ehemannes dagegen dann nicht als außer­ge­wöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn die Empfäng­ni­s­un­fä­higkeit auf einer früheren freiwilligen Sterilisation zum Zweck der Empfäng­nis­ver­hütung beruht. Die künstliche Befruchtung ist in diesem Fall keine krank­heits­be­dingte Heilbehandlung, sondern eine Maßnahme, mit der die früher getroffene Entscheidung für die Sterilisation rückgängig gemacht werden soll. Sowohl die Entscheidung für die Sterilisation als auch die Entscheidung für die künstliche Befruchtung gehören zur frei gestaltbaren Lebensführung. Kosten, die einem Steuer­pflichtigen als Folge solcher Entscheidungen entstehen, fallen nicht in den Bereich des § 33 EStG. Sie sind vom Steuer­pflichtigen selbst zu tragen und dürfen die Einkommensteuer nicht mindern.

Hinweis auf die Vorinstanz: FG Berlin, 30.09.2003, 5 K 5349/02

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Bundesfinanzhof vom 22.06.2005

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil618

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI