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Dokument-Nr. 29377

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Urteil22.04.2020BundesfinanzhofIII R 61/18
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Bundesfinanzhof Urteil22.04.2020

Keine Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden BEA-Freibetrages nach Volljährigkeit des KindesAusdehnung des Anwen­dungs­be­reichs darf nicht über gesetzte Grenzen hinausgehen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.04.2020 entschieden, dass für ein über 18 Jahre altes Kind eine Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden einfachen Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbil­dungs­bedarf (BEA-Freibetrag) nicht möglich ist.

Im Streitfall beantragte die Mutter in ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung für das Jahr 2014 die Übertragung der dem Vater zustehenden Kinder­frei­beträge für die volljährigen Kinder T und S, ebenso die BEA-Freibeträge. Sie trug vor, der andere Elternteil, der Kläger, komme seiner Unter­halts­ver­pflichtung nicht ausreichend nach oder sei mangels Leistungs­fä­higkeit nicht unter­halts­pflichtig. Das Finanzamt (FA) lehnte zunächst eine Übertragung der Freibeträge auf die Mutter ab. Hiergegen legte diese erfolgreich Einspruch ein. Das Finanzgericht (FG) gab der sodann vom Vater erhobenen Klage teilweise statt. Es entschied, dass bei der Mutter lediglich die einfachen BEA-Freibeträge zu berücksichtigen seien.

Übertragung des BEA-Freibetrages bei volljährigen Kindern nach eindeutigem Wortlaut des Gesetzes nicht vorgesehen

Die dagegen vom FA eingelegte Revision wies der BFH als unbegründet zurück. Eine Übertragung des BEA-Freibetrages bei volljährigen Kindern sei nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes in § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG nicht vorgesehen. Eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung dahingehend, dass der BEA-Freibetrag auch bei volljährigen Kindern übertragen werden könne, sei nicht möglich. Hätte der Gesetzgeber die Regelung der Übertragung des BEA-Freibetrages mit der zur Übertragung des Kinder­frei­be­trages bei volljährigen Kindern koppeln wollen, hätte es hierfür einer klaren gesetzlichen Regelung bedurft. Auch wenn es rechtspolitisch wünschenswert erscheinen könne, die Übertragung des BEA-Freibetrages bei volljährigen Kindern nach denselben Grundsätzen wie die Übertragung des Kinder­frei­be­trages zu regeln, dürfe der Anwen­dungs­bereich einer Vorschrift von der Verwaltung und den Gerichten nicht über die bewusst vom Gesetzgeber gesetzten Grenzen ausgedehnt werden.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online pm/aw)

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