14.11.2024
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Entscheidung03.03.2005BundesfinanzhofIII R 60/03
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Bundesfinanzhof Entscheidung03.03.2005

Das Finanzamt darf beim Wechsel der Veranlagungsart nicht erneut die Besteu­e­rungs­grundlagen prüfen

Eheleute können bei der Einkom­mens­be­steuerung zwischen der Zusam­men­ver­an­lagung (§ 26 b des Einkom­men­steu­er­ge­setzes - EStG -), der getrennten Veranlagung (§ 26 a EStG) und der besonderen Veranlagung im Jahr der Eheschließung (§ 26 c EStG) wählen. Eine einmal ausgeübte Wahl können sie grundsätzlich ändern, solange der Einkom­men­steu­er­be­scheid noch nicht bestandskräftig ist. Beantragen sie rechtzeitig eine andere Veranlagungsart, ist das Finanzamt nach dem Urteil des Bundes­fi­nanzhofs (BFH) vom 3. März 2005 III R 60/03 bei der erneuten Veranlagung an die tatsächliche und rechtliche Beurteilung der Besteu­e­rungs­grundlagen im bisherigen Einkom­men­steu­er­be­scheid gebunden. Darin steuermindernd berücksichtigte Aufwendungen kann es daher nicht wieder streichen.

Im entschiedenen Fall wurden die Eheleute zunächst zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Einkom­men­steu­er­be­scheid berücksichtigte das Finanzamt Kosten, die der Ehefrau für einen Rechtsstreit gegen ihren früheren Ehemann über den Zugewin­n­aus­gleich (sog. Schei­dungs­fol­ge­kosten) entstanden waren, antragsgemäß als außer­ge­wöhnliche Belastung. Innerhalb der Einspruchsfrist beantragten die Eheleute ausschließlich, anstelle der Zusam­men­ver­an­lagung nunmehr die besondere Veranlagung für das Jahr der Eheschließung durchzuführen, bei der die Ehegatten steuerlich so behandelt werden, als ob sie die Ehe nicht geschlossen hätten.

Das Finanzamt hob daraufhin den Zusam­men­ver­an­la­gungs­be­scheid auf und erließ gegen jeden Ehegatten einen neuen Einkom­men­steu­er­be­scheid. Dabei ließ es die - seiner Ansicht nach zu Unrecht als außer­ge­wöhnliche Belastung berück­sich­tigten - Schei­dungs­fol­ge­kosten der Ehefrau nicht mehr zum Abzug zu. Dazu war es nach Auffassung des BFH nicht berechtigt. Allein die Ausübung des Veran­la­gungs­wahl­rechts eröffnet dem Finanzamt - anders als ein Einspruch - nicht die Möglichkeit, die bisher zugrunde gelegten Besteu­e­rungs­grundlagen erneut zu prüfen.

Vorinstanz: Sächsisches FG vom 2. September 2003 3 K 2712/02 (EFG 2004, 1219)

Quelle: Pressemitteilung Nr. 17/05 des BFH vom 25.05.2005

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