21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil18.09.2019

Volljährigen Kindern steht im Kinder­geld­prozess kein Zeugnis­verweigerungs­recht zuMitwir­kungs­pflicht volljähriger Kinder in Kinder­geld­sachen erstreckt sich auch auf finanz­ge­richtliche Verfahren

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass in dem von einem Elternteil geführten Kinder­geld­prozess das volljährige Kind kein Zeugnis­verweigerungs­recht hat und deshalb zur Aussage verpflichtet ist.

Im zugrunde liegenden Streitfall ging es darum, ob im Falle geschiedener Eltern der Vater oder die Mutter das Kindergeld für das gemeinsame Kind beanspruchen konnten. Der Vater hatte beantragt, das Kindergeld zu seinen Gunsten festzusetzen, weil das Kind nicht mehr bei der Mutter lebe und er den höheren Unter­halts­beitrag leiste.

Finanzgericht verzichtet auf weitere Sachver­halts­auf­klärung durch Vernehmung des Kindes

Das Finanzgericht wies die Klage des Vaters mit der Begründung ab, das Kind lebe weiterhin im Haushalt der Mutter. Es stützte sich dazu auf ein Schreiben des Kindes an die Kindergeldkasse, wonach es sich jedes zweite Wochenende in der Wohnung der Mutter auf-gehalten und auch die Sommerferien dort verbracht habe. Das Finanzgericht verzichtete auf eine weitere Sachver­halts­auf­klärung durch Vernehmung des Kindes, weil das Kind erklärt hatte, von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.

BFH: Volljährige Kinder haben in Kinder­geld­sachen umfassende Mitwir­kungs­pflichten

Der Bundesfinanzhof entschied, dass das Kind kein Zeugnis­ver­wei­ge­rungsrecht hat, weil sich die Mitwir­kungs­pflicht volljähriger Kinder in Kinder­geld­sachen auch auf das finanz­ge­richtliche Verfahren erstreckt. Nach § 68 Absatz 1 S. 2 EStG haben volljährige Kinder in Kinder­geld­sachen umfassende Mitwirkungspflichten. Daher gilt der Grundsatz, dass Angehörige, also auch volljährige Kinder, nach § 84 Abs. 1 FGO i.V.m. § 101 AO zur Verweigerung der Aussage berechtigt sind, ausnahmsweise nicht im Kinder­geld­prozess .Volljährige Kinder sind dementsprechend im finanz­ge­richt­lichen Verfahren verpflichtet, an der Sachver­halts­auf­klärung mitzuwirken. Diese Mitwir­kungs­pflicht erstreckt sich auf alle für die Kinder­geld­zahlung maßgebenden Sachver­halt­s­elemente, insbesondere - wie im Streitfall - auf die Haushalts­zu­ordnung, also auf die Tatsachen, nach denen sich bestimmt, ob ein Kind noch dem Haushalt eines Elternteils zuzuordnen ist.

Quelle: Bundesfinanzgericht/ra-online (pm/kg)

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