02.12.2024
02.12.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.

Dokument-Nr. 33821

Drucken
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil30.11.2023

BFH: Gewer­be­steu­er­liches Bankenprivileg für eine Konzern­finanzierungs­gesellschaftAktivposten für die Inanspruchnahme des gewer­be­steu­er­lichen Bankenprivilegs entscheidend

Wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat, kommt es für die Inanspruchnahme des gewer­be­steu­er­lichen Bankenprivilegs allein darauf an, dass die Aktivposten aus Bankgeschäften und dem Erwerb von Geldforderungen die Aktivposten aus anderen Geschäften überwiegen.

Die Klägerin erbrachte in den Streitjahren überwiegend im Konzernverbund diverse Dienst­leis­tungen. Darüber hinaus nahm sie faktisch die Stellung einer Konzernfinanzierungsgesellschaft ein und erfüllte dadurch die Voraussetzungen eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 des Kredit­we­sen­ge­setzes (KWG). Bei einem Vergleich der Aktivposten überwog das Bankgeschäft die bankfremden Geschäfte. Dagegen waren die Umsatzerlöse und Erträge der Klägerin aus ihrer Tätigkeit als Dienst­leis­tungs­un­ter­nehmen höher als die aus ihrer Tätigkeit als Finan­zie­rungs­ge­sell­schaft. Das Finanzamt und das Finanzgericht gingen deshalb davon aus, dass es sich bei der Klägerin um kein im Wesentlichen am Geld- und Kreditverkehr ausgerichtetes Unternehmen handelte und sie deshalb das gewer­be­steu­er­rechtliche Bankenprivileg nicht in Anspruch nehmen konnte.

Voraussetzungen des Bankenprivilegs erfüllt

Der BFH hielt die Revision der Klägerin für begründet. Nach § 8 Nr. 1 Buchst. a des Gewer­be­steu­er­ge­setzes wird zur Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn aus Gewerbebetrieb u.a. ein Viertel der Entgelte für Schulden hinzugerechnet. Diese Hinzurechnung findet bei Banken jedoch nur eingeschränkt statt, um dem hohen Fremd­mit­te­l­einsatz Rechnung zu tragen (sog. Bankenprivileg). Voraussetzung der Inanspruchnahme des Bankenprivilegs ist u.a., dass das Unternehmen ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 KWG ist und im Wesentlichen eigentliche Bankgeschäfte tätigt. In den Streitjahren 2008 bis 2017 galten auch Konzern­fi­nan­zie­rungs­ge­sell­schaften als Kreditinstitute. Ob das Unternehmen im Wesentlichen Bankgeschäfte tätigt, bestimmt sich allein nach dem in § 19 Abs. 2 der Gewer­be­steu­er­durch­füh­rungs­ver­ordnung vorgesehenen Aktiv­pos­ten­ver­gleich und nicht nach Umsatz- oder Ertragszahlen. Danach erfüllte die Klägerin die Voraussetzungen des Bankenprivilegs.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil33821

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI