21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil18.01.2024

Anspruchs­vorrang des am Monatsanfang Kinder­geld­berechtigtenKinder­geldan­spruch orientiert sich an Monatsbeginn

Wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat, bestimmt sich die Frage, welcher von mehreren in demselben Monat kinder­geld­berechtigten Personen der vorrangige Anspruch zusteht, danach, wer zu Beginn des fraglichen Monats die Voraussetzungen einer vorrangigen Kinder­geld­berechtigung erfüllt.

Der Kläger und sein Lebenspartner nahmen am 07.12.2020 das im November 2020 von einer obdachlosen Mutter zur Welt gebrachte Kind in ihren Haushalt auf und wurden dadurch zu dessen Pflegeeltern. In ihrem Verhältnis zueinander bestimmten die Pflegeeltern den Kläger zum Berechtigten. Die Familienkasse gewährte ihm das Kindergeld ab Januar 2021, lehnte es jedoch für die Monate November und Dezember 2020 ab. Infolgedessen versagte die Familienkasse dem Kläger auch den Kinderbonus für das Jahr 2020. Der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) sah die Klage im Hinblick auf das Kindergeld für den Monat Dezember 2020 und ebenso im Hinblick auf den Kinderbonus 2020 als begründet an.

Vorrangiger Kinder­geldan­spruch der Eltern

Diese Auffassung teilte der BFH nicht und hob deshalb das Urteil des FG auf, soweit es der Klage stattgegeben hatte. Entscheidend ist nach dem Urteil des BFH, dass die am Monatsanfang bestehenden tatsächlichen Verhältnisse für die Beurteilung der Anspruchs­kon­kurrenz maßgeblich sind und bleiben. Im Streitfall waren zu Beginn des Monats Dezember 2020 noch allein die leiblichen Eltern des Kindes kinder­geld­be­rechtigt. Bei ihnen setzt der Kinder­geldan­spruch –anders als bei Pflegeeltern– keine Aufnahme des Kindes in ihren Haushalt voraus. Deshalb blieben sie gegenüber den erst im Laufe des Monats Dezember 2020 hinzugekommenen Pflegeeltern für diesen Monat vorrangig kinder­geld­be­rechtigt. Der durch die Haushalts­aufnahme bei den Pflegeeltern am 07.12.2020 bewirkte Anspruchsvorrang des Klägers gemäß § 64 Abs. 2 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes ist erst ab dem Folgemonat zu berücksichtigen, hier also ab Januar 2021. Schon deshalb schied auch der Anspruch des Klägers auf den Kinderbonus für das Jahr 2020 aus, da dieser einen Anspruch auf Kindergeld im Jahr 2020 vorausgesetzt hätte.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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