15.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil01.07.2020

Kinder­geldan­spruch im Rahmen eines Freiwilligen­dienstes "Erasmus+"Anspruch nur bei Tätigkeit in gefördertem und von Nationaler Agentur genehmigtem Projekt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 01.07.2020 entschieden, dass Eltern für ein Kind, welches an einen Freiwil­li­gen­dienst im Rahmen des Europäischen Programms Erasmus+ teilnimmt, nur dann Kindergeld erhalten, wenn der Dienst im Rahmen eines von einer Nationalen Agentur genehmigten Projekts durchgeführt wird.

Die Tochter (T) des Klägers absolvierte nach Beendigung ihrer Schulausbildung ab September 2018 einen Freiwil­li­gen­dienst im Europäischen Ausland bei der Organisation X. Die Organisation war als Veranstalter für das von der Europäischen Union eingerichtete Programm Erasmus+ registriert und akkreditiert. Die Familienkasse lehnte die Weitergewährung von Kindergeld ab August 2018 ab. Die Klage hatte Erfolg.

Kindergeld nur bei Tätigkeit in gefördertem Projekt

Auf die Revision der Familienkasse hat der BFH nunmehr das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Kinder können wegen der Teilnahme an einem Freiwil­li­gen­dienst nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) für das Kindergeld nur berücksichtigt werden, wenn es sich hierbei um die konkret im EStG --in Verbindung mit den dort genannten Bestimmungen-- umschriebenen Dienste handelt. Ein Freiwil­li­gen­dienst im Rahmen des Programms Erasmus+ kann deshalb nur dann zur Gewährung von Kindergeld führen, wenn er die in der EU-Verordnung Nr. 1288/2013 und den entsprechenden Durch­füh­rungs­be­stim­mungen (Programm­leitfaden) dargelegten Voraussetzungen erfüllt. Es muss sich danach um eine Tätigkeit im Rahmen eines geförderten Projekts handeln. Ein solches Projekt liegt aber nur vor, wenn es von einer entsprechenden Nationalen Agentur genehmigt worden ist. Nicht ausreichend ist, dass eine Organisation für ein Programm Erasmus+ lediglich registriert und akkreditiert ist. Nachdem das FG keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob T im Rahmen eines von der Nationalagentur anerkannten Projekts tätig geworden ist, konnte der BFH nicht abschließend entscheiden und verwies die Sache an das FG zurück.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/aw)

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