21.11.2024
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Dokument-Nr. 29904

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Bundesfinanzhof Urteil12.11.2020

Kein Kindergeld wegen Ausbildungs­platzsuche bei nicht absehbarem Ende der Erkrankung eines KindesBerück­sich­tigung nur bei absehbaren Ende der Krankheit möglich

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Kind kinder­geld­rechtlich nicht als Kind, das einen Ausbil­dungsplatz sucht, zu berücksichtigen ist, wenn es erkrankt ist und das Ende der Erkrankung nicht absehbar ist.

Der Kläger ist der Vater eines Sohnes, der sich wegen langjährigen Drogenkonsums in Therapie befand. Der Sohn hatte die Schule abgebrochen. Im Juli 2017 beantragte der Vater Kindergeld für seinen Sohn nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, weil dieser einen Ausbil­dungsplatz suche und seine Ausbil­dungs­wil­ligkeit auch bekundet habe. Aus ärztlichen Bescheinigungen ging allerdings hervor, dass noch in den Monaten Juni und Juli 2017 das Ende der Erkrankung nicht absehbar war.

FG: Allgemeine Ausbil­dungs­wil­ligkeit für Kinder­geldan­spruch ausreichen

Die Familienkasse lehnte die Gewährung von Kindergeld für die Zeit bis Mai 2017 ab. Dagegen sprach das Finanzgericht (FG) dem Kläger das Kindergeld für den Zeitraum September 2016 bis Mai 2017 zu, weil es die allgemeine Ausbil­dungs­wil­ligkeit des Sohnes genügen ließ.

BFH: Ende der Erkrankung muss absehbar sein

Der BFH hob das Urteil des FG auf. Er war der Ansicht, bei einem erkrankten Kind komme eine Berück­sich­tigung als Kind, das einen Ausbil­dungsplatz sucht, nur dann in Betracht, wenn das Ende der Erkrankung absehbar sei. Dies sei in dem Zeitraum, für den das Kindergeld streitig war, nicht der Fall gewesen. Dies folge aus den ärztlichen Bescheinigungen. Entgegen der Rechtsansicht des FG reiche die allgemein gehaltene Aussage des Kindes, nach dem Ende der Erkrankung eine Ausbildung aufnehmen zu wollen, nicht aus.

Berück­sich­tigung als behindertes Kind nicht ausgeschlossen

Das Kindergeld für den streitigen Zeitraum ist damit allerdings nicht endgültig verloren. Der BFH verwies die Streitsache an das FG zurück, damit dieses prüft, ob der Sohn als behindertes Kind (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG) berücksichtigt werden kann.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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