21.11.2024
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Urteil11.07.2024BundesfinanzhofIII R 41/22
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Bundesfinanzhof Urteil11.07.2024

Keine erweiterte Kürzung im Organkreis beim sogenannten Weiter­vermietungs­modellGewer­be­steu­erliche Organschaft steht erweiterten Kürzung entgegen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, das die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbe­steuer­gesetzes (GewStG) für ein Grund­stücks­unternehmen, das als Organ­ge­sell­schaft sämtliche Grundstücke an eine andere Organ­ge­sell­schaft derselben Organschaft verpachtet hat ist, auch dann zu versagen, wenn die pachtende Organ­ge­sell­schaft den Grundbesitz an außerhalb des Organkreises stehende Dritte weitervermietet.

Die Klägerin ist eine Wohnungs­an­bieterin. Sie ist Konzernmutter und ertrag- wie umsatz­steu­erlich Organträgerin. Zum Konzern gehören in der Rechtsform einer GmbH organisierte Organ­ge­sell­schaften, welche die in ihrem Eigentum stehenden Immobilien im Streitjahr an die gleichfalls zum Konzern gehörende W-GmbH verpachtet hatten. Die W-GmbH fungierte als zentrale Manage­ment­ge­sell­schaft und war selbst nicht Eigentümerin von Grundstücken. Sie vermietete die Immobilien ihrer Schwes­ter­ge­sell­schaften im eigenen Namen an fremde Dritte außerhalb des Organkreises, trug Aufwendungen und kümmerte sich um die Verwaltung der Grundstücke (sogenanntes Weiter­ver­mie­tungs­modell). Die Pachtzahlungen an die Schwes­ter­ge­sell­schaften verbuchte die W-GmbH als Aufwand; eine Hinzurechnung von Pachtzahlungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG nahm sie nicht vor. Die Organ­ge­sell­schaften mit Immobi­li­en­bestand beanspruchten für sich die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Das Finanzamt (FA) brachte nur die einfache Kürzung in Höhe von 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betrie­bs­vermögen gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG in Ansatz. Das FG gewährte der Klägerin die erweiterte Kürzung, berücksichtigte jedoch auch die Hinzurechnung der Pachtzahlungen.

Neutralisierung der Pachtverträge zu beachten

Der BFH gab der Revision des FA statt. Die Organ­ge­sell­schaften hätten zwar ausschließlich ihren eigenen Immobi­li­en­bestand an die W-GmbH verpachtet und daher für sich betrachtet die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfüllt. Die durch die gewer­be­steu­erliche Organschaft bedingten Besonderheiten stünden der Anwendung der erweiterten Kürzung jedoch entgegen. Bei einer Organschaft sei der Gewerbeertrag des Organkreises durch Addition der --unter Beachtung der Hinzurechnungs- und Kürzungs­vor­schriften (§§ 8, 9 GewStG)-- getrennt ermittelten Gewerbeerträge des Organträgers und der Organ­ge­sell­schaften zu bestimmen. Dabei seien unberechtigte steuerliche Be- und Entlastungen auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG auszuscheiden. Daher führten Geschäfts­be­zie­hungen innerhalb des Organkreises nicht zu Hinzurechnungen und Kürzungen, es sei denn ihre Wirkungen würden sich ausgleichen.

Auch im sogenannten Weitervermietungsmodell seien nur die Geschäfts­be­zie­hungen zwischen den Organ­ge­sell­schaften zu betrachten. Hinsichtlich dieser organ­krei­s­in­ternen Beziehungen würden auf Ebene des Organträgers die Pachterträge der einen Organ­ge­sell­schaft durch die Pacht­auf­wen­dungen der anderen Organ­ge­sell­schaft neutralisiert. Daher wäre die aus § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG folgende Korrespondenz zwischen der Aufwands- und der Ertragsseite gestört, wenn die Pachterträge durch Anwendung der erweiterten Kürzung aus der gewer­be­steu­er­lichen Bemes­sungs­grundlage herausgenommen würden, obwohl die korre­spon­die­renden Aufwendungen (zumindest teilweise gewer­be­steu­er­mindernd) abgezogen werden könnten.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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