15.11.2024
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Urteil10.05.2007BundesfinanzhofIII R 39/05
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Bundesfinanzhof Urteil10.05.2007

BFH: Pflegesätze der sog. Pflegestufe als außer­ge­wöhnliche Belastung abziehbar

Bewohner eines Altenwohnheims können die vom Heimträger in Rechnung gestellten Pflegesätze für die sog. Pflegestufe bei der Einkom­men­steu­er­ver­an­lagung als außer­ge­wöhnliche Belastung abziehen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Im Streitfall zog die 1927 geborene Klägerin in ein Alten- und Pflegeheim. Die AOK wies ihren Antrag auf Leistungen für vollstationäre Pflege nach dem Elften Buch Sozial­ge­setzbuch (SGB XI) ab, weil der Hilfebedarf nicht mindestens anderthalb Stunden täglich betragen habe. Die Voraussetzungen für eine Zuordnung zur Pflegestufe I seien daher nicht gegeben.

Im Jahr 1999 zahlte die Klägerin an den Heimträger 14 981 DM für Unterkunft und Verpflegung sowie 12 401 DM für Pflege­leis­tungen. Der Betrag für die Pflege­leis­tungen entsprach dem vom Heimträger mit dem Sozia­l­hil­fe­träger vereinbarten Pflegesatz für die sog. Pflegestufe . Damit wurden pflegerische Leistungen mit einem Zeitaufwand unter 45 Minuten abgegolten. Pflegesätze der Pflegestufe haben Pflege­be­dürftige, die keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben, selbst zu tragen. Erst ab Pflegestufe I übernimmt die Pflegekasse die Pflegekosten.

Das Finanzamt ließ die Kosten für die Pflege­leis­tungen bei der Einkom­men­steu­er­ver­an­lagung der Klägerin nicht zum Abzug als außer­ge­wöhnliche Belastung zu. Aufwendungen wegen Pflege­be­dürf­tigkeit seien nur bei Personen zu berücksichtigen, die durch den medizinischen Dienst der Pflegekasse mindestens der Pflegestufe I zugeordnet worden seien.

Der Bundesfinanzhof führte aus, dass die Zuordnung zu einer der Pflegestufen im Sinne der §§ 14, 15 SGB XI (Pflegestufen I bis III) nicht Voraussetzung für den Abzug von Pflege­auf­wen­dungen als außer­ge­wöhnliche Belastung ist. Auch bei einem geringeren Grad der Pflege­be­dürf­tigkeit sind Pflege­auf­wen­dungen abziehbar, wenn die Pflege­be­dürf­tigkeit nachgewiesen und Pflege­leis­tungen tatsächlich angefallen sind. Werden einem Heimbewohner Pflegesätze in Rechnung gestellt, die der Heimträger mit dem Sozia­l­hil­fe­träger für einen Pflegebedarf unterhalb der Pflegestufe I (Pflegestufe ) vereinbart hat, ist davon auszugehen, dass der Heimbewohner pflegebedürftig war und das Heim entsprechend erforderliche Pflege­leis­tungen erbracht hat. Denn der Pflegestufe werden Personen zugeordnet, die auf Pflege­leis­tungen angewiesen sind, deren Pflege­be­dürf­tigkeit aber (noch) nicht den in §§ 14, 15 SGB XI für die Zuordnung zur Pflegestufe I festgelegten Umfang erreicht. Die gesondert in Rechnung gestellten Pflege­auf­wen­dungen sind unabhängig davon als außer­ge­wöhnliche Belastung abziehbar, ob der Steuer­pflichtige wegen seiner Pflege­be­dürf­tigkeit in das Heim umgezogen oder erst nach dem Umzug pflegebedürftig geworden ist.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 63/07 des BFH vom 01.08.2007

der Leitsatz

EStG § 33

Wer in einem Wohn- und Pflegeheim untergebracht ist, kann die ihm gesondert in Rechnung gestellten Pflegesätze, die das Heim mit dem Sozia­l­hil­fe­träger für pflege­be­dürftige Personen der sog. Pflegestufe vereinbart hat, als außer­ge­wöhnliche Belastung abziehen.

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